Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 27.06.1979 – 2 StR 335/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 335/79 BESCHLUSS 276%
in der Strafsache
gegen
den Fliesenleger Georg H (EEEEEEEEEEED aus ME, zeboren ar 19.1 ir. TO,
wegen Beihilfe zum Diebstahl
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Jer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1979 zemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1978 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2, Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß aus der in dem angefochtenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe von einem ‚Jahr und drei Monaten und aus den Strafen der Urteile des Landgerichts Fulda vom 29. November 1974 und des Amtsgerichts München vom 21. April 1976 eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, da die Tatzeit im vorliegenden Falle (Juli 1973) vor jenen beiden Urteilen lag und die aus jenen Verurteilungen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nach den Urteilsfeststellungen noch nicht voll verbüßt ist. Die Strafkammer hat sich - anders als beim Mitangeklagten BEP - nicht darauf berufen, daß der Gesamtstrafenbildung irgendein Hindernis entgegengestanden hätte.
Für die Zurückverweisung zum Zwecke der Gesamtstrafen-
bildung bedarf es, entgegen dem Wortlaut des Antrags des Generalbundesanwalts, nicht der Aufhebung des Strafaus- „spruchs,. Die Begründung des Antrags ergibt denn auch, daß der Generalbundesanwalt lediglich die Zurückverweisung der Sache begehrt, soweit es sich um die unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe handelt. Der Antrag ist somit dahin auszulegen, daß die verhängte Freiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben und lediglich in eine neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden soll.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Willms Mösl Maier Goydke