Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 26.06.1979 – 1 StR 259/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 Ta 259/79 BESCHLUSS 26/6.
in der Strafsache
gegen
1. den Stahlbauschlosser Eckhard Sch EB aus Me, geboren am WB. WEB 1950 in DEEEEEEB/DDR,
2. den Kaufmann Günter M ip „aus EEE, geboren am, WER 1949 in Am,
wegen Bandendiebstahls und Hehlerei
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und zu Nr. I, II 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten Eckhard Schiiiilib gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. 1, Auf die Revision des Angeklagten Me wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuld- und Strafausspruch zu den Fällen B II 5, 6 und 7 der Urteilsgründe;
b) in dem diesen Angeklagten betreffenden Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe§
1. Gemäß den Feststellungen hat der Angeklagte MB in den Fällen II B 5, 6 und 7 der Urteilsgründe die gestohlenen Radio- und Funkgeräte erworben, nachdem er den Mitangeklagten Eckhard und Annemarie SchlB sein Interesse am Ankauf solcher Geräte bekundet hatte (UA S. 25 bis 27). Es hätte daher eine Prüfung nahegelegen, ob er insoweit auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Die Strafkammer hat hierzu nichts ausgeführt. Das stellt einen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils dar, der zu seiner Teilaufhebung und zur Zurückverweisung der Sache im beschlossenen Umfange nötigt.
Das weitergehende Rechtsmittel dieses Angeklagten war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat.
2. Die Revision des Angeklagten Eckhard Schgiiiiiie erweist sich in vollem Umfange als offensichtlich unbegründet. Sie war daher insgesamt zu verwerfen.
Pikart Schubath Zipfel Herdegen Niepel