Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 19.06.1979 – 5 StR 242/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gerhard Hg. aus LEW,

geboren an EB 1939 in zum,

wegen Totschlags

-2- YLı Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsanmer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung,

Richter am Landgericht ragt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin BD aus sg

als Verteidigerin,

Justizangestellte I)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 16.November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

. 29

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Totschlags freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Mit Recht rügt die Revision, daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung verurteilt hat. Entgegen der Annahme des Schwurgerichts weisen die Feststellungen die äußeren und inneren Tatbestandsnerkmale einer körperlichen Mißhandlung des Opfers aus. Es kann dahinstehen, ob das bereits für die ersten beiden Würgegriffe gilt. Bei dem dritten Griff geht das Schwurgericht selbst davon aus, daß er "länger und fester" als die beiden vorangegangenen war (UA S.28) und dazu dienen sollte, dem Opfer einen "Schock" zu versetzen (UA S.24). Er führte, wie das Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten annimmt, zu einer Reizung des sogenannten Karotissinus-Nervengeflechts mit der Folge eines plötzlichen Herzversagens (UA S.8). Würgegriffe, die mit dem Ziel geführt werden, dem Opfer einen Schock zu versetzen, stellen eine üble unangemessene Behandlung dar, die das Wohlbefinden des Opfers beeinträchtigen. Daß der Angeklagte bei seiner Tat möglicherweise darauf aus war, das Opfer zu töten, steht einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht entgegen. Der Tatbestand der Körperverletzung tritt nur dann hinter dem Tötungsdelikt zurück, wenn die §§ 211 £f StGB anwendbar sind (BGHSt 16,122,123; 21,265,266). Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

-L-

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Auf das weitere Revisionsvorbringen brachte daher nicht eingegangen zu werden.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Ulsamer