Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 12.06.1979 – 5 StR 215/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Geschäftsführerin Frieda S gm
aus Du, geboren am ED 1905 in EB,
wegen § 184 Abs.1 Nr.7 StGB
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7.Februar 1979 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch sie
entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Vorführung pornographischer Filme (§ 184 Abs.1 Nr.7 StGB) freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel wird von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten. Der Senat folgt ihm im Ergebnis darin, daß jedenfalls die Ausführungen des Landgerichts zum Verbotsirrtum unter den besonderen Umständen dieses Falles keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer