Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 12.06.1979 – 5 StR 178/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. die Hausfrau Eva PD zeborene Lin aus SED. geboren am EB 1935 in nl (Schlesien),

2. den Verkäufer Kurt PB zu: sem; geboren an EB 1935 in ze (Ponnern),

wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

009

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 aus bee und Rechtsanwalt 9 au: nei»

als Verteidiger der Angeklagten Eva PB,

Rechtsanwalt BD aus zn als Verteidiger des Angeklagten Kurt Pe;

Justizangestellte «in

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.September 1978 werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Daß der Tatrichter die Vorschrift des § 223 b StGB nicht angewendet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Die Begehungsform des Quälens hält der Tatrichter nicht für erwiesen, weil sich nach den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die Kinder infolge der Unterernährung "besondere Schmerzen oder Leiden hätten ausstehen müssen" (UA S.12-13). Quälen (§ 223 d StGB) ist die Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. In dem angefochtenen Urteil ist zwar von einem andauernden Hungergefühl der Kinder die Rede (UA 5.13). Der Tatrichter hat aber ersichtlich nicht feststellen können, daß es sich dabei um Schmerzen oder Leiden von dem Schweregrad gehandelt hat, den das Tatbestandsmerkmal des Quälens voraussetzt. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Tatrichter in diesem Zusammenhang eine unrichtige Rechtsauslegung zugrunde gelegt oder allgemeine Erfahrungssätze verkannt hat. Ersichtlich standen dem Tatrichter zuverlässige Beweismittel und Beweisanzeichen für Schmerzen oder Leiden der Kinder nicht zur Verfügung. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der unterernährte Zustand der Kinder während eines längeren Zeitraums langsam herausgebildet hat.

2. Der Tatrichter hat sich auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Angeklagten ihre Pflicht, für die Pflegekinder zu sorgen, böswillig vernachlässigt und dadurch die Gesundheit der Kinder geschädigt haben (§ 223 b Abs.1 StGB, 3.Alternative Seine Annahme, daß es an dem Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit gefehlt habe, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar kann Eigensucht ein verwerflicher Beweggrund sein, der ein Verhalten als böswillig erscheinen läßt (BGHSt 3,20,22). Hätten die Angeklagten unter bewußter Zurückstellung der Pflegekinder vorhandene finanzielle Mittel ein-

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schließlich des Pflegegeldes zur Bezahlung eigener Schulden benutzt und ihre Zeit auf Kosten der Pflegekinder ausschließlich dem Geschäftsbetrieb (Kiosk) gewidmet, so könnte, wie der Revision einzuräumen ist, eine böswillige Pflichtvernachlässigung in Betracht gezogen werden. Indessen ergeben die Feststellungen nicht, daß die Angeklagten derartige Entscheidungen zum Nachteil der Kinder getroffen haben. Den Feststellungen, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten, ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß

sie den Pflegevertrag vom 5.April 1974 nur deswegen geschlossen und nicht gekündigt haben, weil es ihnen im eigenen wirtschaftlichen Interesse auf das Pflegegeld ankam.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat

auch die Schuldsprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 170 d StGB) und die Strafaussprüche nachgeprüft. Ein Rechtsfehler, der sich auf die erkannten Strafen ausgewirkt haben könnte, ist dabei nicht zutage getreten.

Herrmann :- Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Ulsamer