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BGH Urteil vom 12.06.1997 – 5 StR 252/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 252/97

BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 12. Juni 1997 in der Strafsache gegen

1. Axel Lg aus Sau geboren am EMEEMED 1957 in LEE.

2. Birgit Su sevorene zum aus Sm.

dort geboren am EEE 1965.

wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Solin-Stojanovic, Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin 00]

als Verteidigerin des Angeklagten zu 1.,

Rechtsanwältin I]

als Verteidigerin der Angeklagten zu 2.,

Justizangestellte EP

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Oktober 1996 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht an ihrem zwei- bis dreijährigen Kind (S 170d StGB) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstrekkung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Es hat auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 223b StGB) geprüft, dies aber verneint, weil nicht festzustellen sei, daß die Angeklagten ihre Pflicht zur Fürsorge böswillig verletzt hätten.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit den Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich in ihren Ausführungen nicht gegen die Verurteilung nach S 170d StGB und auch nicht dagegen, daß das

Landgericht eine Strafbarkeit der dritten Alternative des § 223b StGB (böswillige Verletzung der Fürsorgepflicht) verneint hat. Die Staatsanwaltschaft meint aber, ein Fehler liege darin, daß das Landgericht bei der Prüfung des § 223b StGB dessen erste und zweite Alternative (Fürsorgepflichtverletzung durch Quälen oder rohes Mißhandeln) nicht erörtert hat; beide Alternativen könnten durch Unterlassen verwirklicht worden sein.

Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben keinen Erfolg.

zwar können die Alternativen des Quälens und des rohen Mißhandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden (BGH NStZ 1991, 234; BGHR StGB § 223b Handlungen 2). Jedoch ist den Ausführungen des Landgerichts, das im Rahmen der rechtlichen Erwägungen beide Tatbestandsvarianten des § 223b StGB ausdrücklich nennt, zu entnehmen, daß es sich weder von Böswilligkeit der Angeklagten noch davon hat überzeugen können, daß diese - was Voraussetzung für die Anwendung des § 223b StGB in der Alternative der rohen Mißhandlung ist - aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus gehandelt haben. Die Tatbestandsvariante der Pflichtverletzung durch Quälen des Opfers setzt das Vorliegen eines derartigen, den Tatbestand des $S 223b StGB einschränkenden Merkmals zwar nicht voraus. Den Darlegungen des Tatrichters, der die Tat der beiden Angeklagten insbesondere auf deren "Persönlichkeitsstruktur" - die dazu führte, daß sie "unter dem Einfluß ihrer sozialen Lebensbedingungen" einen Haushalt

mit drei Kindern nicht bewältigt haben - zurückführt, ist aber noch zu entnehmen, daß er, soweit Quälen in Betracht kommt, Vorsatz verneint hat, also sich nicht hat davon überzeugen können, daß die Angeklagten dem Opfer durch Vernachlässigung etwa zugefügte erhebliche Leiden (dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1979 - 5 StR 178/79 -) billigend in Kauf genommen haben.

Auch sonst führt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils nicht zur Feststellung durchgreifender sachlichrechtlicher Fehler zum Vorteil oder Nachteil der Angeklagten.

Laufhütte Häger Basdorf Solin-Stojanovic Gerhardt