Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 31.05.1979 – 5 StR 590/79

5. Strafsenat

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5 StR_590/79 ASS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

den Diplomkaufmeann Horst Th EEEEEES

aus DER, geboren am WR. .GEEEEEMB 1936 in Heim,

wegen Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30.0ktober 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten TruEB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31.Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil das Urteil, das nur noch die Straffrage betrifft, aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand hat.

Der Tatrichter hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte, nachdem er am 19.Juli 1974 das Fehlen einer Anzahlung erkannt hatte, "immer wieder und unablässig" beim Finanzamt auf die Auszahlung der Investitionszulage und die Anerkennung der Verlustbescheinigung gedrängt habe (UA Ss.5).

Dieser Strafzumessungsgrund findet in den rechtskräftigen Feststellungen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1977) keine Grundlage. Der Angeklagte TOEEEB hat zwar über die Frage der Anzahlung "des öfteren" mit dem Finanzamt verhandelt (UA-alt- S.81) und dabei auch den Zeugen Dr. Keiisiiin nach dessen Angaben "bedrängt" (UA-alt- 5.136). Dies geschah Jedoch vor dem 19.Juli 1974 (vgl. UA-alt- S.81), also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte TEE noch an das Vorliegen einer Anzahlung glaubte. Für die Zeit nach dem 19.Juli 1974 ergeben die Feststellungen nur, daß der Angeklagte an Besprechungen mit dem Rechtsanwalt Schi

A535] - 3 -

(UA-alt- S.100), nicht aber an dessen Verhandlungen mit dem Finanzamt teilgenommen hat. Der vorsätzliche Tatbeitrag des Angeklagten TB zum versuchten Investitionszulagebetrug bestand allein "in der Übereinkunft, daß das Täuschungswerk des Angeklagten PB gemeinsam mit diesem und dem Angeklagten REMMB fortgesetzt werden sollte (UA-alt- S.86), in der Beauftragung des Rechtsanwalts Sch und der Einwirkung auf ihn (UA-alt- S.99 f) und schließlich darin, daß der Angeklagte TEE nicht den Sachverhalt beim Finanzamt klarstellte (UA-alt- 5.102)" (Urteil des Senats vom

24 Oktober 1978 - 5 StR 335/78 -, S.8).

Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, die sich verschlechternde Stellung des Angeklagten ThB in der WRA (UA-alt- S.97,102,135) und den Umstand zu berücksichtigen, daß der Angeklagte Trab sich ersichtlich nicht bereichert hat, sondern "finanzielle Opfer" ausgleichen wollte, die er für die WRA gebracht hatte (UA-alt- S.75-88).

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki