Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 22.05.1979 – 5 StR 214/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHÖOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Hans-Jürgen R BD aus iD.

geboren am (REED 193: ir EEE.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

20 7

cs

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr.B zus DiiD

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11.Dezember 1978 wird verworfen. Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden

der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

-

LS

Gründe§

Die ver der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs.2 StGB beschränkte Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Sie ist unbegründet.

Die Jugendstrafkammer hat die besonderen Umstände, die die Strafaussetzung hier rechtfertigen, sowohl in der Persönlichkeit des Angeklagten als auch in den Taten gefunden (UA S.14,15). Die günstige Täterprognose hat sie ausreichend begründet und dabei auch die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten beachtet. Bejaht der Tatrichter das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs.2 StGB, so muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Es handelt sich um ein Werturteil, das im Zweifelsfall zu respektieren ist und als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist (vgl. BGH Urteil vom 13.Januar 1977 - 1 StR 691/76 - in NJW 1977,639). Die hier von dem Tatrichter angeführten Gründe sind nicht unvertretbar.,

Cs -Lu=-

Das Landgericht hat sich auch in rechtsfehlerfreier Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebiete (§ 56 Abs.3 StGB). Es hat auch hier ersichtlich die Gesamtumstände der Taten berücksichtigt.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte