Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 22.05.1979 – 1 StR 108/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EIG
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 108/79 URTEIL Ir
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Czeslaw Ko EIER aus Km,
geboren am &. EB 1923 in DD (PA), zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
nr
Y
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. > EEE zu: GENE als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. November 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat an. Sie beanstandet insbesondere, daß die von ihr beantragte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist.
1. Soweit die Revision sich gegen den Strafausspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Anklagebehörde bringt gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts und deren Ergebnis nichts vor. Die Überprüfung durch den Senat hat ebenfalls nichts ergeben, was den Strafausspruch als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe.
2. Auch soweit die Anklagebehörde die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung angreift, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg.
a) Die Strafkammer hat die formellen Voraussetzungen der Maßregel als gegeben angesehen, weil sie der Ansicht ist, es spiele im Rahmen der Prüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Rolle, daß im Urteil des Schöffengerichts vom 13. Oktober 1970 unzüchtige Handlungen an zwei Kindern, die weder ganz noch teilweise in einem der Einzelakte zusammenfielen, zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt worden sind, also übersehen wurde,
daß Fortsetzungszusammenhang bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsträger ausgeschlossen ist (RGSt 44, 223, 229; BGHSt 16, 397, 398; 26, 24, 26; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 55 mit weiteren Nachweisen). Die Strafkammer meint, die rechtskräftige Verurteilung vom 13. Oktober 1970, durch welche gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten verhängt worden ist, müsse "in der Weise, wie sie erfolgte, zugrunde gelegt werden",
Die damit aufgeworfene Frage, ob auch in einem Falle offensichtlicher Fehlerhaftigkeit einer Vorverurteilung der sich (eindeutig oder möglicherweise) zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Mangel übergangen werden darf, läßt der Senat offen,
b) Die Revision der Staatsanwaltschaft kann Jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Verneinung der materiellen Voraussetzungen der Maßregel nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Tatgericht nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte, der an einem neunjährigen Mädchen sexuelle Handlungen vornahm - er griff ihm an den Geschlechtsteil, führte die Spitze eines Fingers in die Scheide ein und betrachtete sich den Geschlechtsteil des Kindes - sofort von seinem Opfer abließ, als es abwehrend "nein, nein" sagte und seine Kleidung wieder in Ordnung brachte, Das Tatgericht hat angenommen, es sei zwar wahrscheinlich, daß der 55 Jahre alte Angeklagte auf Grund eines Hanges auch in Zukunft ähnliche Taten begehen werde. Es sei
aber nicht wahrscheinlich, daß es, wie früher, zu Geschlechtsverkehr komme, und es sei zu erwarten, daß der Angeklagte, dessen Hang auf Schwäche beruhe, Widerstand nicht brechen, sondern vor Schwierigkeiten zurückschrecken werde. Die Tat, die Gegenstand des Verfahrens sei, habe zu einer bleibenden Schädigung des Opfers nicht geführt, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könne die vom Angeklagten ausgehende Gefahr nicht als erheblich für die Allgemeinheit angesehen werden,
Die Argumentation der Strafkammer besagt, daß die von ihr abgeurteilte Tat für einen gefährlichen Hang des Angeklagten nicht kennzeichnend sei und deshalb als Symptomtat ausscheide, Sie besagt außerdem, daß auch in Zukunft Taten des Angeklagten mit einer schweren Schädigung des Opfers nicht mehr zu erwarten seien. Die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, spreche für einen "rückläufigen" kriminellen Gehalt.
Diese Erwägungen und Folgerungen stehen im Einklang mit dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt. Bei ihnen und ihrem Ergebnis muß es, weil sie durchaus im Rahmen dessen liegen, was dem Gesetz entspricht, sein Bewenden haben. Die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der Angeklagte bisher nicht wegen einer Tat zu
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
Pikart Loesdau Zipfel Herdegen Kuhn