Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 15.05.1979 – 2 StR 759/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 759/77 BESCHLUSS AR:
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Hermann S EEEEEn
aus HB, geboren am ii 1911 in Sum:
wegen Beihilfe zum Mord
SZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Gießen vom
15. November 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Angeklagte war als Leiter einer Außenstelle der Staatspolizeistelle ZU an der Tötung von sieben, teilweise noch jugendlichen Juden beteiligt, die man beim Schmuggel von Mehl auf dem Weg vom Getto N@WW in das Generalgouvernement betroffen hatte und für die deshalb vom Reichssicherheitshauptamt einer vorausgegangenen Anregung der örtlichen Stelle folgend "Sonderbehandlung" angeordnet worden war.
Die Verjährung der zutreffend als Beihilfe zum Mord
gewerteten Tat des Angeklagten wäre nur ausgeschlossen, wenn er sich bei seiner Mitwirkung die den Vernichtungserlassen Himmlers und Heydrichs zugrundeliegenden Motive den Juden das Lebensrecht absprechender rassischer Überheblichkeit zu eigen gemacht und damit auch selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätte. (vgl. _BGHSt.22, 375; BGH, Urteile vom 13. Mai 1971 - 3 StR 337/68 - und vom 5. April 1973 - 2 StR 427/70 -).
Das Schwurgericht hat dies bejaht. Die seiner Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
Das Schwurgericht hat es ersichtlich unter dem Eindruck zahlreicher in der Hauptverhandlung gestellter und wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnter Beweisamträge als möglich gelten lassen, daß der Angeklagte mit der Rassen- und Polenpolitik der NS-Führung nicht einverstanden war. Es durfte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Angeklagte bei dem Vorgehen gegen die sieben Juden von den Motiven jener Rassen- und Polenpolitik geleitet wurde. Vielmehr mußte es auch alle die Umstände prüfen, die dafür sprechen konnten, daß die wahre Gesinnung des Angeklagten nicht dem Ungeist entsprach, der sich in den von ihm unterzeichneten Schriftstücken äußert.
Eine solche umfassende Prüfung läßt das Urteil vermissen.
Wenn es den Angeklagten als "Initiator des Sonderbe-
handlungsverfahrens" (UA S. 115) bezeichnet, so ist das nicht ohne weiteres mit der Tatsache zu vereinbaren,
daß das Verfahren von der Schutzpolizei NW eingeleitet und vom Bürgermeister von lan die Dienststelle des Angeklagten herangetragen worden war. Zusätzlich ist dem Bericht des Angeklagten vom 25. April zu entnehmen, daß der Bürgermeister den Vorgang nicht von dem grundsätzlich zuständigen Zollkommissariat, sondern ausnahmsweise (UA S. 8) durch die Staatspolizei behandelt wissen wollte, um eine allgemeine abschreckende Wirkung zur "nachhaltigen Bekämpfung des jüdischen Schmugglerunwesens" zu erzielen (UA S. 94). Auch der Hinweis auf den großen Anteil Jugendlicher an den Schmuggelfällen konnte vom Bürgermeister stammen und in Verbindung mit der Meldung der drei Minderjährigen den Wunsch nach deren Einbeziehung in die staatspolizeilichen Maßnahmen verstärken. Auf die Einlassung des Angeklagten, die entsprechende "Idee" sei, wenn nicht von seinem Vorgesetzten Apitz,
so "von einem anderen gewesen" (UA S. 98), ist das Schwurgericht nicht eingegangen. Unklar bleibt schließlich, ob der Angeklagte den Bericht vom 21. April 1942 "verfaßt" (UA S. 98) oder nur "unterschrieben" (UA S. 110) hat, nachdem ein anderer ihn entworfen hatte. Nach alledem hätte sich das Landgericht nicht der Auseinandersetzung mit der Möglichkeit entziehen dürfen, daß die beiden Berichte, aus deren Wortlaut es seine Überzeugung von der Motivierung des Angeklagten ableitete, den nicht zu verheimlichenden Verfolgungseifer anderer Behörden oder Dienststellenangehörigen widerspiegelten und vom Angeklagten nur deshalb so verfaßt oder unterschrieben wurden, weil er den Ausgang des Verfahrens für vorge-
geben erachtete und sich nicht mit einem anderen Vorschlag unnötig exponieren wollte.
Das Urteil kann hiernach auf die Sachrüge keinen Bestand haben. Es bedarf deshalb keiner besonderen Erörterung der damit zusammenhängenden Verfahrensbeschwerde.
Schumacher willms Müller Meyer Maier