Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 15.05.1979 – 2 StR 262/79

2. Strafsenat

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O6) ww.

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 262/79 BESCHLUSS es

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Sabahattin ı (EEE aus AB geboren am EG in MB (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Ange- ‚klagte an die Zeugin EB innerhalb von zwei Wochen zweimal je 10 Gramm Heroin. Als sie von ihm weitere

20 Gramm erwerben wollte, erklärte er ihr, sein Lieferant gebe Heroin nur noch in 50 Gramm-Portionen ab, und verlangte eine Anzahlung von 2.000 DM. Ob-

wohl er diese erhielt, beschaffte er der Zeugin die bestellten 50 Gramm Heroin nicht, sondern "ver-

schwand mit dem Geld",

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens, Besitzes und Abgabe von Heroin in Tateinheit mit Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In der Zusage des Lieferns der weiteren 50 Gramm und der Entgegennahme der Anzahlung hat es einen Teilakt des fortge-

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setzten Handeltreibens gesehen. Im Urteil ist unerörtert geblieben, ob der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die Zeugin um die 2.000 DM

zu betrügen. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen hätte zu einer dahingehenden Prüfung aber Anlaß bestanden. Ihr Unterlassen stellt einen Sachmangel dar, durch den der Angeklagte beschwert sein kann. Wenn er sich in diesem Fall lediglich des Betrugs schuldig gemacht hat, hätte insoweit bei der Strafbemessung nicht der erhöhte Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG zugrundegelegt werden dürfen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Gesamtstrafe, die aus den wegen eines solchen Betrugs und wegen des Verkaufs der

20 Gramm Heroin zu verhängenden Einzelstrafen zu bilden wäre, unter der im angefochtenen Urteil festgesetzten Strafe liegen würde.

IF

-u-

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf das vom Generalbundesanwalt gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts vorgebrachte Bedenken braucht demnach nicht eingegangen zu werden. Zur Fassung des künftigen Schuldspruchs wird auf BGHSt 25, 290; 25, 385 verwiesen.

Schumacher Willms RiBGH Dr. Mösl ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schumacher

Meyer Maier