Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 15.05.1979 – 1 StR 13/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 13/79 URTEIL af

in der Strafsache

gegen

Arap KEED aus Ki (zur Zeit in der Te), geboren am. WEB 1955 in KiriD (TEE),

wegen Totschlags

(00

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. @EEEE> in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt am bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt mp aus EEE als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom

2. Mai 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen im nicht ausschließbaren Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzungen sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, erweist sich jedoch im übrigen als unbegründet.

Nach den Feststellungen war der angetrunkene Angeklagte von seinem ebenfalls angetrunkenen türkischen Landsmann Derya SB in dessen Wohnung mit einem Stoß gegen einen festen Gegenstand, einem kräftigen Faustschlag ins Gesicht und durch längeres, möglicherweise bis zu drei Minuten anhaltendes Würgen angegriffen worden. Zur Abwehr stach der Angeklagte mit einem Messer mehrere Male auf S@EEB ein. Er versetzte ihm mit Tötungswillen noch weitere Stiche, nachdem SE seinen Angriff bereits aufgegeben hatte. Ein Stich verletzte den Herzbeutel, die Lungenund die große Körperschlagader. Die Verletzungen führten innerhalb weniger Minuten zum Tode des Sb. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte diesen Stich seinem Gegner noch bei der Angriffsabwehr beibrachte. Es hält die gesamten Abwehrhandlungen des Angeklagten für notwehrgeboten und sieht deshalb die Tötung des SEP nicht als rechtswidrig an. Dagegen verneint es das Fortbestehen einer Notwehrlage des Angeklagten, nachdem SEP von ihm abgelassen hatte. Demgemäß wertet es das in Tötungsabsicht vorgenommene weitere Einstechen des Angeklagten auf Sg rechtlich als Totschlagsversuch.

- u.

Die Revision bemängelt, die Strafkammer habe nicht hinlänglich dargelegt, daß es dem Angeklagten unter den während des Angriffs auf ihn gegebenen Umständen überhaupt möglich war, seinem Angreifer den tödlichen Stich zu versetzen. Die Rüge ist nicht begründet.

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte während des Angriffs auf einem Sessel saß, daß er das Messer mit der rechten Hand führte, daß SB "leicht versetzt zur linken Seite hinter dem Sessel stand" (UA S, 6) und daß der tödliche Stich im Bereich der linken Brustwarze 131 bis 135 cm oberhalb der Sohlenebene annähernd horizontal in den Körper des SB eindrang (UA S. 7). Ihre Annahme, daß der Angeklagte im Sitzen den hinter ihm stehenden S@B den tödlichen Stich versetzen konnte, hat sie auf ein Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. St@W gegründet, Der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Notwendigkeit, die wesentlichen Darlegungen des Sachverständigen im Urteil mitzuteilen (u.a. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314 £), hat sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - wenn auch nur knapp - ausreichend Genüge getan. Zwar hat sie die gedankliche Beweisführung des Sachverständigen nicht wiedergegeben. Sie hat aber ausdrücklich angeführt, daß der Sachverständige die in Frage gestellte Möglichkeit auch durch Demonstration nachgewiesen hat. Die Demonstration rekonstruierte einen einfach zu erfassenden Vorgang. Ihr Ergebnis liegt im Bereich allgemeiner Erfahrung. Bei dieser Sachlage war es nicht unbedingt erforderlich, die Einzelheiten der Demonstration mitzuteilen. \

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer die Abwehrhandlungen des Angeklagten vollen Umfangs für notwehrgeboten ansieht. Nach den Feststellungen war der Angeklagte von seinem Landsmann in lebensbedrohender Weise gewürgt worden und stand ihm eine andere erfolgversprechende Verteidigung nicht zur Verfügung (UA S, 43). Er durfte sich daher mit dem Messer zur Wehr setzen. Hierbei darauf Bedacht zu nehmen, daß er den Angreifer nicht lebensgefährlich verletze, war ihm, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, in solcher Lage nicht zuzumuten. Gegen den Schuldspruch bestehen nach alledem aus Rechtsgründen keine durchgreifenden Bedenken,

Der Revision kann dagegen der Erfolg nicht versagt werden, soweit sie sich gegen die Strafzumessung wendet.

Das Landgericht hat den Strafrahmen für die Tat dreimal herabgesetzt, und zwar einmal durch die Anwendung des § 213 StGB (UA S. 44/45), ferner wegen - nicht auszuschließender - erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 47) und schließlich, weil die Tat im Versuch steckengeblieben ist (UA S. 47).

Der dreimaligen Strafrahmensverschiebung liegt jeweils der Umstand mit zu Grunde, daß der Getötete den Angeklagten angegriffen hat. Ob sich die Strafkammer dieser dreimaligen strafzumessenden Verwertung eines und desselben Umstandes bewußt gewesen ist, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.

Die weitere Begründung für die Strafmilderung wegen Versuchs, nämlich daß "die Tat letztlich ein un-

tauglicher Versuch war" (UA S, 47), begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Tat hätte durchaus den gewollten tödlichen Erfolg erreichen können. Als der Angeklagte nach Beendigung des Angriffs gegen ihn weiterhin auf Sb einstach, lebte SEM noch. Die weiteren Stiche wurden mi großer Wucht ausgeführt (UA S. 8). Sie hätten das Opfer mit sofortiger tödlicher Wirkung treffen können. Inwiefer die Tatsache, daß SEM die zum Tode führende Verletzung schon zuvor zugefügt erhielt, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, hat die Strafkammer nicht einsichtig gemacht.

Hiernach kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Insoweit war daher das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Pikart Woesner Herdegen Kuhn Niepel