Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 09.05.1979 – 2 StR 199/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 199/799 BESCHLUSS RE
in der Strafsache
gegen
den Reiseleiter Günter HB aus "EEE, dort geboren am EEE '>>2,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. März 1978 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Person des Angeklagten. Es ermöglicht daher dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat. Schon dies erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs (BGH NJW 1976, 2220).
Hinzu kommt, daß das Landgericht dem Angeklagten das hartnäckige Beteuern seiner Unschuld bei der Strafbemessung angelastet hat. Ein solches Verhalten des Täters darf aber nur dann zu seinem Nachteil gewertet werden, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, vor allem seine Einstellung zur Tat zu ziehen sind. Daß die Strafkammer die Beteuerungen des Angeklagten lediglich unter diesem Gesichtspunkt in ihre Strafbemessung einbezogen hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Aus diesen geht schließlich auch nicht hervor, daß die überlange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung Beachtung gefunden hat (vgl. hierzu BGHSt 24, 239).
Schumacher Willms Mösl Müller Meyer