Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 08.05.1979 – 5 StR 78/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR_78
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
Khalil S ED aus EEE, . geboren am BEE 1952 in ve (Jordanien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
2-0
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer . als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin @§ 9 und Rechtsanwalt Dr BD. beide aus Be
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16.Oktober 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
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Gründ e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
l. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Auch im Schuldspruch deckt die Revision keine Rechtsfehler auf.
3. Die allgemeine Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Schwurgericht lehnt die Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs.2 StGB ab, weil es die Behauptung des Angeklagten, er sei von dem Opfer schwer beleidigt worden, aufgrund von Zeugenaussagen als "höchst unwahrscheinlich" ansieht und im übrigen darauf hinweist, der Angeklagte wäre, sollte es doch zu der Beleidigung gekommen sein, "nach seiner eigenen Einlassung dadurch nicht so zum Zorn gereizt worden, daß er auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde" (UA S.13/14). Es stützt sich damit auf Angaben des Angeklagten, die bloße Schutzbehauptungen sein konnten. Hiermit hätte sich das Landgericht näher auseinandersetzen müssen.
-u-
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer