Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 08.05.1979 – 5 StR 156/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Günter H EEE aus rm geboren am EEE 1925 ir 1. ,

wegen Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.Mai 1979 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19.Dezember 1978 im Schuldspruch wegen Betruges im Fall d) der Urteilsgründe (UA S.10-12) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen: aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Im Fall d) der Urteilsgründe (UA S.10-12) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Betruges. Der

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-2- Sb

Tatrichter hat als wahr unterstellt, daß spätestens am 30.August 1976 ein Gespräch zwischen dem Zeugen Mg "aus dem Büro des Angeklagten", dem Verwaltungsleiter der Werbeagentur "gm und Vertretern der Firma DEEP

& Ca sowie der Sparkasse SW stattgefunden hat und daß dabei "die Bezahlung der Werbekosten aus dem Verkaufserlös nach vorrangigen 182.000 DM" als "gesichert" bezeichnet worden ist (UA S.10-11). Es mag sein, daß diese Besprechung, aus der sich die vorrangige Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von 182.000 DM an einen dritten Gläubiger ergab, den Gesprächspartnern des Angeklagten aus der Werbeagentur "IC" nicht zur Kenntnis gelangt ist. Jedenfalls liegt es nach dem als wahr unterstellten Sachverhalt nahe, daß der Angeklagte von einer entsprechenden Unterrichtung seiner Gesprächspartner ausgegangen ist. Hiermit hätte sich der Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte seine Gesprächspartner vorsätzlich getäuscht hat, näher auseinandersetzen müssen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte im Hinblick auf den angebotenen Skonto seine vorzeitige Zahlung angekündigt hat, läßt sich der Täuschungsvorsatz nicht entnehmen,

Im übrigen gehen die Feststellungen keine eindeutige Auskunft darüber, ob die Vereinbarung, nach der die Firma DEEEEEEB & Co. aus dem Verkaufserlös vorab 182.000 DM erhalten sollte, bereits getroffen war, als der Angeklagte die Werbeagentur endgültig beauftragte. Nach den Urteilsgründen hat die Vereinbarung mit der Firma DB & Co. "im Dezember 1976" stattgefunden (UA S.7); die Werbeagentur hat der Angeklagte am 30.August 1976 und "einem vorbesprochenen Gesamtplan entsprechend sodann an 21.September 1976" beauftragt (UA S.10). Daß der Angeklagte auch unabhängig von der Vereinbarung mit der Firma DW & Co. außerstande war, die Forderung der Werbeagentur zu befriedigen, ergeben die Feststellungen nicht mit der notwendigen Deutlichkeit

Diese Mängel nötigen dazu, nicht nur die Einzelstrafe im Fall d) der Urteilsgründe und die Gesanmtstrafe, sondern

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auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Die Strafen hätten ohnehin wegen der übersteigerten Wendungen in den Strafzumessungserwägungen auf S.15 UA keinen Bestand haben

können,

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer

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