Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 02.05.1979 – 5 StR 582/79
5. Strafsenat
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5 StR 582/79 „SL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Karl-Heinz A GES au: HE,
geboren am ip .EEEEED 1965 in NEED /wammm,
zur Zeit im Jungenheim "EWEED Hof" in De,
- gesetzliche Vertreter: Eltern Fritz und Eva AU ir Hi -
wegen Mordes u.a.
Der
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5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 30.0ktober 1979, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EEEEED aus EEE» als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 2.Mai 1979 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
AM,
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Gründe§
Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 15 Jahre alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und (Verdeckungs-) Mordes an einem 8-jährigen Mädchen schuldig gesprochen, aber von Jugendstrafe abgesehen und Fürsorgeerziehung angeordnet.
Dagegen wendet sich die auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß bei Verbrechen gegen das Leben ein Zuchtmittel oder eine Erziehungsmaßregel nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BGH Urteil vom 7.Dezember 1977 - 2 StR 486/77 - Holtz MDR 1978/280). Im Urteil wird die Tötungshandlung in allen Einzelheiten geschildert, der schwere objektive Unrechtsgehalt des äußeren Tatgeschehens ausdrücklich hervorgehoben.
Ihn wägt das Landgericht in ausführlicher Würdigung gegen zahlreiche, zum Teil außergewöhnliche Milderungsgründe ab. Es wertet die Handlung in rechtlich nicht angreifbarer Weise als situationsbedingte Konfliktstat eines 15jährigen, unfertigen, in seiner Persönlichkeitsentwicklung gestörten Jugendlichen, dessen Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erwiesenermaßen nach § 21 StGB erheblich vermindert war. Diesen und zahlreichen anderen Umständen, die das gesamte Persönlichkeitsbild und die charakterliche Haltung des 15jährigen Angeklagten kennzeichnen, mißt das Landgericht gegenüber dem äußeren Tatgeschehen die entscheidende Bedeutung zu. Das ist - Jedenfalls im vorliegenden Fall - rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 15,224,226).
Auch die Anordnung der Fürsorgeerziehung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die "Verwahrlosung" im Sinne des § 64 Abs.l JWG setzt keine kriminellen Neigungen
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voraus. Die im Urteil geschilderten zahlreichen Entwicklungsmängel, die bei dem Angeklagten bereits zu einem nahezu krankhaften Entwicklungsprozeß geführt haben, rechtfertigen die Anordnung der gewählten Maßregel.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki