Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 02.05.1979 – 2 StR 753/78

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 753/78 . URTEIL ISH

in der Strafsache

gegen

den Schüler Gaerrit Hanno BED aus DEE SEE, sevoren am EEE 1954 ir SCHERER

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 2. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms

Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom

31. August 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Form des Erwerbens" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls ist nach den Feststellungen gerechtfertigt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. ,

2. Unzutreffend ist die Auffassung der Strafkanmer, daß sich der Angeklagte eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz "in der Form des Erwerbens" schuldig gemacht habe. Erwerb im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG setzt voraus, daß der Täter das Betäubungsmittel auf Grund eines Rechtsgeschäfts erlangt. Es genügt hierzu nicht, daß er sich - wie hier - das Betäubungsmittel durch räuberischen Diebstahl verschafft.

Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht, da sich der Angeklagte wenn auch nicht des unerlaubten Erwerbs, so doch des unerlaubten Besitzes von Heroin (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) schuldig gemacht hat und er durch die nur unrichtige Bezeichnung der Straftat nicht beschwert ist.

3. Auch der Strafausspruch gibt keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden.

Schumacher Willms Mösl Müller Meyer