Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 02.05.1979 – 2 StR 32/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 2_StR_32/79 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Karl-Jose?t N OD =

MED EEE, geboren am 537 in EEE,

wegen Unterschlagung

‘ Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. August 1978 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung (von wertvollen LKW-Ladungen) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Auf das Einzelvorbringen der Beschwerdeführerin braucht nicht eingegangen zu werden, da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge einen Rechtsfehler ergeben hat, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt. Die Strafkammer hat die günstige Sozialprognose damit begründet, daß der Angeklagte sein Transportunternehmen aufgegeben hat und nunmehr beabsichtigt, ein abhängiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Diese Umstände, so heißt es im Urteil, rechtfertigten die Annahme, daß er sich nicht mehr durch andere zu Straftaten überreden lassen und auch nicht mehr von sich aus solche begehen werde (S. 10 UA). Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß der Angeklagte Verlockungen anderer nicht den nötigen Widerstand entgegenzusetzen vermag und seine beiden Taten "eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum" offenbaren, "soweit dieses hinreichend versichert ist und dadurch dem Auftraggeber letztlich kein Schaden entsteht" (S. 9 UA). Mit diesen Feststellungen läßt sich die für den Angeklagten gestellte günstige Prognose

schwerlich in Einklang bringen. Zumindest aber hätte sich die Strafkammer mit ihnen bei der Beurteilung

des voraussichtlichen zukünftigen Verhaltens des Angeklagten im Urteil auseinandersetzen müssen. Denn auch als angestellter Fahrer im Speditionsgewerbe kann er den gleichen Versuchungen ausgesetzt sein wie bei seiner früheren Tätigkeit als selbständiger Transportunternehmer, zumal die hohe Schuldenlast, die wesentlich zu den Unterschlagungen beigetragen hat, auch weiterhin besteht (S. 3 UA).

Da sich nicht ausschließen läßt, daß die danach möglicherweise ungerechtfertigte günstige Prognose auch die Strafzumessung beeinflußt hat - hierfür könnte vor allem die nur sehr geringe Erhöhung der Einsatzstrafe sprechen -, muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

VG

In der zukünftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben,

ob Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB geboten erscheinen. Hierzu verweist der Senat auf BGHSt 5, 168, 176; 10, 379, 382.

Schumacher Willms Mösl

Müller Meyer