Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 24.04.1979 – 5 StR 161/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 161/79 57
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Henning “ GE zu: Pe. geboren am BED 196: in vB,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
U
Ep (N
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.April 1979 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24.Oktober 1978 im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, und im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Nach den Urteilsgründen (UA S.11) war dem Angeklagten nicht zu widerlegen, "daß er das Aufrichten des Hartmut | als Angriff empfand und ihn aus diesem Grunde zurückstieß", Der Tatrichter findet die Fahrlässigkeit darin, daß der Angeklagte sich nicht zunächst davon überzeugt hat, "ob Hartmut MB tatsächlich die Absicht hatte, ihn vom Fenstersims zu stoßen, oder ob er sich aus einem anderen Grunde aufrichtete" (UA S.12). Für diesen Vorwurf bieten die bisher getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Tatrichter hätte bei seinem Aus-
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Bu 53 gangspunkt näher darlegen müssen, welche Möglichkeiten der Angeklagte hatte, um sich bei Dunkelheit und Lärm von den Absichten MP zu "überzeugen". Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch gehandelt, "um sein Gleichgewicht nicht zu verlieren" (UA S.6); es liegt hiernach nahe, daß dem Angeklagten der Verlust des Gleichgewichts, jedenfalls nach seiner Vorstellung, unmittelbar drohte.
Die bisherigen Feststellungen ergeben im übrigen nicht mit genügender Deutlichkeit, daß der lebensgefährliche Sturz aus dem Saalfenster als Folge der von dem Angeklagten vorgenommenen Handlung vorausgesehen werden konnte. Das geschlossene Fenster war in einer Höhe von 86 cm über der Fensterbank durch eine - ersichtlich stabile - Querleiste unterteilt. Der Tatrichter hätte erwägen müssen, ob unter den gegebenen Verhältnissen: mit einem Sturz aus dem nur 86 cm hohen Fensterteil unterhalb der Querleiste zu rechnen war, sodaß der Angeklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt sein Verhalten auf diese Gefahr einrichten mußte; er hätte des weiteren prüfen müssen, ob der Angeklagte im Rahmen einer "Streiterei, wie sie zwischen Jugendlichen häufig vorkommt" (UA S.13), hierzu nach den Umständen in der Lage war. Die Feststellungen sind nicht genau genug, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter die Anforderungen richtig beurteilt hat, die an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten und an seine Möglichkeit, das Unglück zu vermeiden, zu stellen waren. Den Feststellungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob Hartmut OD, als er sich aufrichtete,
- - im 4 53 auf der Fensterbank saß, stand oder hockte und ob
er sich unmittelbar an der Fensterscheibe oder an _ der dem Saal zugewandten Kante der Fensterbank befand.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Ulsanmer