Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 24.04.1979 – 1 StR 146/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 146/79 BESCHLUSS 17%

in der Strafsache

gegen

den Bootsbauer Michael Bernd WB aus SC, geboren am @. Em 1946 in Zamim/ Drei ,

wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 24. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. im Rechtsfolgenausspruch in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe,

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision beanstandet mit ihrer beschränkten Sachrüge zu Recht die Einzelstrafenaussprüche in den Fällen II 1 und 2 und den Gesamtstrafenausspruch. Die Strafkamnmer hat in den genannten Fällen zu Unrecht die Voraussetzungen des Rückfalls angenommen. Im. Zeitpunkt der Taten, am 24. Januar und 13. Februar 1974, lagen die Voraussetzungen des § 48 StGB nicht vor. Während durch das Urteil vom 16. Februar 1973 nur eine Geldstrafe ausgesprochen war, hat der Angeklagte die durch Urteil vom 29. Mai 1970 ausgesprochene Freiheitsstrafe erst in der Zeit vom 8. April bis 10. Dezember 1974 teilweise verbüßt (UA S. 7), also

nach Begehung der der Verurteilung in den Fällen II 1

und 2 zugrunde liegenden Taten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Bildung der Einzelstrafen von je 7 Monaten von der Mindeststrafe für Rückfalltaten von sechs Monaten ausgegangen ist. Damit kann auch der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben.

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