Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 10.04.1979 – 4 StR 193/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 193/79 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Dachdecker Hans-Dieter D Em aus Doaiip, dort geboren am MD. END 1948,

zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt WM,

wegen Körperverletzung

B74

Sc -2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 1978 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte, der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 1978 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer weiteren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist, hat mit am 17. Oktober 1978 beim Landgericht Dortmund eingegangenem Schreibem erklärt: "Hiermit verzichte ich auf Einlegung von Rechtsmitteln und nehme die in obiger Strafsache gegen mich erkannte Strafe an" (Bd. II Bl. 60 d.A.). Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1978, dem Landgericht Dortmund zugegangen am 20. Oktober 1978, hat die Verteidigerin des Angeklagten gegen das Urteil vom 16. Oktober 1978 Revision eingelegt und gleichzeitig die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt (Bd. II Bl. 61 d.A.). Mit Schriftsatz vom 20. Novenber 1978 (Bd. II Bl. 64 d.A.) teilte sie dem Gericht ferner mit, der Angeklagte habe die Revisionsrücknahme nicht ernsthaft gewollt, seine Verzichtserklärung beruhe auf einem Mißverständnis; sie bitte daher, die Revision aufrecht zu erhalten.

_ 3 - Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat mit seinem Schreiben vom 16. Oktober 1978 eine eindeutige Erklärung abgegeben, wonach er auf Rechtsmittel verzichte. Daß er später wieder anderen Sinnes geworden ist, wie aus dem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20. November 1978 entnommen werden kann, und das Rechtsmittel nunmehr durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der rechtswirksam erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluß vom 8. März 1979 - Lk StR 70/79 -).

Salger Spiegel Knoblich

Ruß Engelhardt