Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 10.04.1979 – 1 StR 95/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 95/79 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Schneider Bektös CE aus wenn, geboren am@. EEE 1948 in SCHE KW, Kreis
Din (TEE), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
uf -2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. September 1978 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist nicht zu beanstanden.
Über den Rechtsfolgenausspruch muß neu verhandelt und entschieden werden. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 21. Februar 1979 ausgeführt:
"Das Landgericht hat die Menge der im Falle II b eingeschmuggelten Betäubungsmittel (Cannabisharzzubereitung) nicht, auch nicht annähernd feststellen können. Es hat sich nicht einmal in der Lage gesehen, eine die Grenze zur "nicht geringen Menge"
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überschreitende Menge festzustellen (S. 12/13 UA). Einen besonders schweren Fall hat der Tatrichter nur deshalb angenommen, weil der Angeklagte die Betäubungsmittel bei der Einfuhr durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht hat (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 b BtmG). Gleichwohl hat er für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt, die ihm schuldangemessen erschien (S. 13 UA). Die Schuldangemessenheit dieser Strafe ist jedoch nicht dargetan.
Verhängt der Tatrichter eine wesentlich schärfere Strafe als sie nach dem Unrechtsgehalt der - nachgewiesenen - Tat zu erwarten ist, so müssen die Urteilsgründe dies an den Besonderheiten des Falles verständlich machen (BGH LM Nr. 22 zu § 267
Abs. 3 StPO). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat es als Zeichen besonders krimineller Energie des Angeklagten erachtet, daß er erhebliche Kosten für die Herstellung des Verstecks für das einzuschmuggelnde Rauschgift aufgewendet hat und hat außerdem zum Nachteil des Angeklagten verwertet, daß die Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind
(S. 23 UA). Die erste Erwägung erschöpft sich weitgehend in der Verwertung des Grundgedankens des Erschwerungsgrundes der Nr. 6 b, der in der Schaffung von Schmuggelverstecken zum Ausdruck kommenden höheren kriminellen Intensität durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung zu tragen (vgl. Joachimski Betäubungsmittelrecht 2. Aufl. § 11, Anm. 28 b). Auch der zweiten Erwägung kommt mit Rücksicht auf die, wie unterstellt, geringe Menge des in den Verkehr gebrachten Stoffes nur wenig strafschärfendes Gewicht zu, zumal es sich hier um eine Cannabisharz-
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zubereitung und keine "harte" Droge gehandelt hat. Den danach nicht besonders schwerwiegenden Strafschärfungsgründen steht noch die bisherige straffreie gute Lebensführung des Angeklagten (S. 13/
14 UA) strafmildernd gegenüber. Hiernach besteht Grund zu der Besorgnis, daß die Strafbemessung von dem Verdacht beeinflußt ist, daß der Angeklagte erhebliche Mengen Rauschgift eingeschmuggelt und in der Bundesrepublik abgesetzt hat. Mag dieser Verdacht hier auch greifbar naheliegen, so kann doch das Strafmaß darauf nicht gestützt werden, wenn der Tatrichter nicht die Überzeugung von einem solchen Tathergang gewinnen konnte, wobei schon die Feststellung einer Mindestmenge genügt hätte."
Diese Ausführungen sind zutreffend. Infolgedessen und weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Einzelstrafe für das Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch die im Falle II b der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren beeinflußt worden ist, war dem Antrag des Generalbundesanwalts,
-5_- den gesamten Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen
Urteils mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, zu entsprechen.
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