Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Entscheidung vom 05.04.1979 – 4 StR 672/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
den Winzer Hans W ED zus [ce ii, geboren am IB. WEB 1914 in I,
wegen Betruges u.a.
E24
9/4
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1979 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom
17. Juli 1978 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat
ihrer Überzeugung, daß der Angeklagte den geernteten Most durch bei Qualitätsweinen
mit Prädikat unzulässige Beigabe von Zucker
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Wein-G) aufgebessert habe, mit Recht den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, daß er den behaupteten "exorbitant hohen Anteil" von 93,85 % an Spät- und Ausleseweinen bei den Ernteergebnissen des Jahrgangs 1974 in der von ihm bewirtschafteten Lage selbst bei Anwendung noch so neuartiger Anbau- und Lesemethoden unmöglich erzielt haben kann. Mit ihren weiteren Erwägungen wollte die Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang zeigt, lediglich dartun, daß auch die Ergebnisse sonstiger Überprüfungsmethoden nicht gegen die Annahme unzulässiger Zuckerbeigabe sprechen. Für ihre Überzeugungsbildung bedurfte es dieser zusätzlichen Erwägungen nicht. Alles, was die Revision gegen sie vorbringt, kann deshalb auf sich beruhen. Der Schriftsatz vom 3. April 1979 hat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Spiegel Hürxthal Ruß Engelhardt