Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 28.03.1979 – 2 StR 431/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
02 yr
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 431/79 URTEIL 30
in der Strafsache
gegen
den Fassadenreiniger Helmut PB EEE aus “EEEP-CEO, geboren am EEE 1923 in DEE,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom ?. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. EEE vei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. März 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl in vier (statt fünf) Fällen verurteilt ist,
2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe und
über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Anstiftung zum Diebstahl in fünf Fällen und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner auf die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in fünfzehn Einzelfällen aus Einbruchsdiebstählen stammende Gegenstände, vorzugsweise Antiquitäten, zu geringen Preisen erworben und auf Flohmärkten abgesetzt. In fünf dieser Fälle hatte er
den Dieben vorher einen Hinweis auf die Wohnung gegeben, in die sie einbrechen sollten, wobei er teilweise die dort vorhandenen ihn besonders interessierenden Sachen bezeichnete.
Es unterliegt keinen Bedenken, daß das Landgericht den Angeklagten insoweit der Anstiftung zum Diebstahl für schuldig befunden hat. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte die Täter dazu bringen, in die von ihm bezeichneten Wohnungen einzubrechen, um sich dann an den dort vorgefundenen Gegenständen bereichern zu können. Das rechtfertigt die Annahme einer Anstiftung auch für den Fall, daß bei den Dieben von vornherein die allgemeine Bereitschaft zur Begehung der Tat gegeben war.
Zu Unrecht sucht die Revision einen sachlichen Widerspruch daraus abzuleiten, daß das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe auch in den Fällen zum Nachteil Kg, PER und JB mit der Begehung der Einbruchsdiebstähle gerechnet, mit der Erwägung begründet, der Angeklagte habe nach der Ausführung der Tat in den beiden zeitlich vorausliegenden Fällen sich darüber im klaren sein müssen, daß sein Hinweis die diebischen Lieferanten erneut zur Tatbegehung veranlassen werde,
Es hat damit in nicht zu beanstandender Weise zum Aus-
druck gebracht, daß es von der Erfolgsvorstellung des Angeklagten überzeugt war, weil dies sich dem Angeklagten nach seinen vorausgehenden Erfahrungen aufdrängen mußte.
Zwischen den einzelnen Anstiftungshandlungen hat das
Landgericht keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Das ist zutreffend, denn die Anstiftung beruhte Jeweils auf einem neuen selbständigen Entschluß des Angeklagten. Daß die Strafkamner demgegenüber in den Fällen der Hehlerei eine fortgesetzte Handlung bejaht hat, weil sie hier von einem zu weit gefaßten Begriff des Gesamtvor-Satzes ausging, kann daran nichts ändern.
Fehlerhaft ist lediglich, daß die Strafkamner die Fälle II 4 und 5 der Urteilsgründe Je als eine selbständige Tat beurteilt hat. Hier hatte der Angeklagte den späteren Dieben einen Hinweis gegeben, der beide in diesen Fällen heimgesuchten Wohnungen zugleich betraf. Er hatte sie also durch ein- und dieselbe Handlung zu beiden Einbrüchen veranlaßt und hätte deshalb insoweit nur wegen einer Anstiftung zum Diebstahl verurteilt werden dürfen (Roxin IK 10. Aufl. § 26 StGB Rdn. 26).
Die aus diesem Grunde gebotene Änderung des Schuldspruchs führt dazu, daß der Angeklagte nur wegen Anstiftung zum Diebstahl in vier Fällen zu verurteilen ist. Damit werden die in den Fällen II 4 und 5 ausgesprochenen Einzelstrafen hinfällig und ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Schumacher willms Mösl Müller Meyer