Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 26.03.1979 – 5 StR 622/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 622/79
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Karl N ED aus DEiEB, dort geboren am @. EEEED 1909,
2. den Kaufmann Rainer zZ EEE aus LEE, geboren am WB EEEEB 1942 in DEEEEED,
wegen Hehlerei u.a.
TE - 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23.0Oktober 1979 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Nee
2.
3.
und ZEN wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.März 1979 nach § 349 Abs.4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach §§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten N@B und die Revisionsangriffe gegen die Schuldsprüche sind offensichtlich unbegründet. Dagegen führt die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung der gegen die beiden Beschwerdeführer verhängten Strafen.
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervor-
gehoben hat, geben die Urteilsgründe Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter bei der Strafzumessung den gegenüber der Anklage erheblich eingeschränkten Schuldumfang außer acht gelassen hat. Die beiden Beschwerdeführer sind nur im Zusammenhang mit dem Umsatz eines gestohlenen Kraftfahrzeuges (amtliches Kennzeichen: 9-8 &B) verurteilt worden. Darin erschöpft sich der Schuldspruch gegen den
3 SR
Angeklagten Zeikau; der Angeklagte Ne ist außerdem wegen des Ankaufs von zwei gestohlenen Motoren, die er nicht weiterverkauft hat, sowie wegen zwei Urkundenfälschungen verurteilt worden, die ein einziges, möglicherweise nicht gestohlenes Fahrzeug betrafen. Demnach haben die Angeklagten ihren Plan, "im großen Stil mit gehehlten Autos und Fahrzeugteilen auch betrügerische Geschäfte zu machen" (UA S.24), nicht verwirklicht. Hiermit stimmen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils nicht tiberein. Dort wird zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer berücksichtigt, daß sie sih "in ihren Profitstreben ... nur mit sehr wertvollen Mercedes Benz PKWs abgegeben" und gleichgültig über die "besonders großen Schäden bei den bestohlenen
und den getäuschten Opfern" hinweggesetzt haben (UA S.74).
2. Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist bei der Art des Delikts und den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, inwiefern von einem"erheblichen Angriff auf einen großen Teil der Bevölkerung" gesprochen werden kann (UA S.23-24).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der Strafen mit diesen Unstimmigkeiten zusammenhängt.
SL -L-
Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist bisher die Bestimmung einer Einzelstrafe unterblieben. Der Tatrichter wird - auch im Hinblick auf die Frage einer Strafaussetzung - Gelegenheit haben, Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse
der Angeklagten seit den mehr als vier Jahre zurückliegenden Taten zu treffen.
Das Schreiben vom 19.Oktober 1979 des Verteidigers des Angeklagten N@B hat vorgelegen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki