Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 20.03.1979 – 5 StR 90/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
fs sen 90/79
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ludwig D EEE zu: : EEE , geboren am EEE 1937 in ze Kreis m,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
olaı
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.März 1979, an der teilgenommen haben:
ps
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt " Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr ED zus EB
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v» _ als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6.Novembe.' 1978 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3- W
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg.
Soweit sie den Schuldspruch angreift, ist die Revision offensichtlich unbegründet,
Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Die Strafzumessungserwägungen (UA S.12/13) enthalten zu Lasten des Angeklagten lediglich einen Hinweis auf seine nicht einschlägigen Vorstrafen, im übrigen ausschließlich Milderungsgründe. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht erörtert. Der an anderer Stelle (zum Schuldspruch) gegebene Hinweis, der Art der Tatausführung und der von dem Kimderlittenen Verletzungen" liege ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs.1 StGB nicht vor (UA S.11), reicht hier für sich allein nicht aus.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Ulsamer
wegen