Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 16.03.1979 – 2 StR 86/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
x N
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 86/79 BESCHLUSS 162%
in der Strafsache
gegen
1. den Landwirt Hartmut FEED aus WERE, dort geboren
om EB 9:0,
2. den Kraftfahrer Karl-Theo S EB aus Kamm, dort geboren am EEE 1952,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
2. 42
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
16. März 1979 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
Dem Angeklagten F EB wird auf seinen Antrag vom 12. Dezember 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 19. September 1978 gewährt. Der Beschluß des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 29. November 1978 wird damit gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Ange-
klagte.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
1. im Fall II 2 der Urteilsgründe, 2. in den Aussprüchen über die in diesem Fall verhängten Einzelstrafen sowie über
die Gesamtstrafen,
3. im Ausspruch über die Einziehung der drei beschlagnahmten Revolver
mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
- 3 -
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Fa
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und beschlagnahmtes Haschisch sowie beschlagnahmte Waffen eingezogen.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte Fi beanstandet außerdem das Verfahren. Ihre Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Die Verurteilung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1b WaffG kann nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte FW ohne Erlaubnis "um das Jahr 1971" achtzehn Pistolen, "nach dem 1.1.1973" zwei Revolver und im Jahr 1977 weitere siebenundzwanzig Pistolen. Den größten Teil der Waffen, die er vor 1977 erworben hatte, veräußerte er an den Hegemeister Bel. Von diesem erhielt er eine Jagdbüchse und zwei Kleinkalibergewehre. Ferner kaufte er von einem US-Soldaten vier Schußwaffen, von denen er eine Be überließ
Zwei Pistolen verkaufte er in Man Inhaber einer Waffensammlererlaubnis. Die restlichen Waffen übergab
er "nach und nach" dem Mitangeklagten SW, der
- ebenfalls ohne Erlaubnis '- ihre Veräußerung an Re vermittelte, der eine Waffensammlererlaubnis besaß. Beide Angeklagte handelten gewerbsmäßig. Beim Angeklagten Fig wurden drei Revolver sichergestellt, die im Urteil als "Sammlerwaffen" bezeichnet werden.
Die Strafkammer hat eine einheitliche Handlung des gewerbsmäßigen unerlaubten Waffenhandels durch den Angeklagten FW für gegeben erachtet, ohne eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, die hier auch nicht vorliegen würde. Demnach ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß die Gewerbsmäßigkeit die einzelnen Akte zu einer sogenannten Sammelstraftat verbinde. Das entsprach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts. Dieses hat sie aber seit der Entscheidung RGSt 72, 164 aufgegeben und in jeder derartigen Einzelhandlung eine selbständige Straftat gesehen. Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHSt 1, 41). Nach dieser Rechtsprechung erweist sich der Kauf der achtzehn Pistolen durch den Angeklagten FB "um das Jahr 1971" als eine selbständige Straftat. Ihrer strafrechtlichen Ahndung steht aber das Verfahrenshindernis der Verfolgungsver-Jährung entgegen; denn seit diesem Zeitpunkt ist die Frist von fünf Jahren verstrichen, ohne daß die Verjährung vorher unterbrochen wurde. Das gleiche gilt bezüglich des Erwerbs der zwei Revolver "nach dem 1.1.1973"; mangels einer genaueren zeitlichen Festlegung muß hier zu Gunsten des Angeklagten der frühest mögliche Tatzeitpunkt - das ist der 2. Januar 1973 - zugrunde gelegt werden. Zu einer abschließenden Entscheidung in diesen beiden Fällen sieht sich der Senat jedoch
- 5 -
nicht in der Lage. Möglicherweise hat der Angeklagte FB lie betreffenden Waffen erst in nicht ver-Jährter Zeit anderen überlassen. Diese Taten sind von der Anklage miterfaßt und stellen gegenüber den Erwerbsakten ein zusätzliches Unrecht dar (vgl. BCH, Urteil vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76 -).
Die Feststellungen geben auch keine Auskunft darüber, wann der Angeklagte FB das Jagd- und die beiden KK-Gewehre von Be erhalten und weitergegeben hat.
Der Senat kann daher nicht prüfen, ob hier eine Strafverfolgung noch zulässig ist.
Gleiches gilt hinsichtlich der Waffendelikte des Angeklagten Sm.
Die Verurteilung der beiden Angeklagten aufgrund des Waffengesetzes muß deshalb aufgehoben werden. Dies hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Der Ausspruch über die Einziehung der drei beim Angeklagten FW sichergestellten Revolver kann ebenfalls nicht bestehenbleiben. Die ausdrückliche Feststellung, daß es sich bei diesen Waffen um Sammlerwaffen handele und daß eine von ihnen aus dem Jahr 1873 stammte, hätte das Landgericht zur Erörterung der Frage veranlassen müssen, ob die betreffenden Waffen überhaupt unter das Waffengesetz fallen (vgl. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4Nr. 1 a,c WaffG, § 7 der 1. Waf£fV).
-6-
II. Im übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
Schumacher Kirchhof Mösl
Meyer Maier