Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 15.03.1979 – 1 StR 4/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PER BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 4/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen den Radio- und Fernsehmechaniker Hans W EB
aus OO, dort geboren am. EB 1957, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.
ost
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1979 gemäß § 349
Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 13. Oktober 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4 des angefochtenen Urteils verurteilt ist;
2. im Ausspruch der Gesamtstrafe,
II. Im Umfang der. Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Amberg zu-
rückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Die Verurteilungen in den Fällen II 1 bis 4 des angefochtenen Urteils begegnen rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Im Falle 1 (S. 4 UA) liegen ersichtlich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 BtmG vor. Der Angeklagte hat jeweils eine geringe Menge zum eige-
nen Verbrauch erworben; selbst wenn die beidemal erworbene Menge von 1 g Haschisch zusammengerechnet würde, wäre noch eine "geringe Menge" gegeben. Da das Landgericht § 11 Abs. 5 BtmG nicht erörtert, ist nicht auszuschließen, daß es diesen Tatbestand übersehen hat. Zwischen dem Haschischerwerb im Sommer 1974 und den übrigen Straftaten liegt ein Zeitraum von über 3 Jahren, in denen der Angeklagte, der seinerzeit noch Jugendlicher war, keine nachweisbaren Rauschgiftdelikte begangen hat.
Nicht bedenkenfrei ist auch die Würdigung der Fälle 2 bis 4 als jeweils selbständige Handlungen. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hat, die jeweils erworbenen Heroinmengen zu verkaufen (S. 10/11 UA). In allen drei Einzelfällen hat er jeweils einen Teil des Rauschgifts an denselben Abnehmer, den Zeugen KW, verkauft (S. 4/5 UA). Die einzelnen Handlungen stehen in einem nahen zeitlichen Zusammenhang, die Fälle 3 und 4 haben sich möglicherweise sogar zeitlich überschnitten. Da der Zeitpunkt des Verkaufs im Urteil nicht festgestellt ist, 1äßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte Betäubungsmittel aus dem vorangegangenen Erwerb erst verkauft hat, nachdem er schon erneut Heroin erworben hatte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, ein einheitliches Tatgeschehen oder eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Auch diese Rechtsfrage ist im Urteil nicht erörtert, Daß der Angeklagte nach den Feststellungen im Februar 1978 "auf Grund neugefaßten Tatentschlusses" wieder Heroin gekauft hat (S.4 UA),
schließt die Annahme einer Handlung im Rechtssinne nicht aus, solange offenbleibt, ob zu diesem Zeitpunkt das Handeltreiben mit der ersterworbenen Menge bereits beendet war (vgl. BGHSt 19, 323)."
Dem schließt der Senat sich an. Die Aufhebung der Einzelverurteilungen hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben
werden muß.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Pikart Loesdau Woesner
Herdegen Kuhn