Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 14.03.1979 – 2 StR 48/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 48/79 BESCHLUSS ‚Ni

in der Strafsache

gegen

den Werksvertreter Günter Wilhelm C EB aus , ><boren zu Eu 1940 in DEEEEEEEREEED,

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Mai 1978

wird das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe eingestellt.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen, soweit über sie nicht bereits vorstehend entschieden ist.

Gründe§

Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist das Verfahren wegen Strafverfolgungsverjährung einzustellen. Seit dem Tatzeitpunkt (12. Oktober 1970) sind mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne daß die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist.

Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils nicht ergeben. Angesichts der Summe der in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der einbezogenen Strafen ist auszuschließen, daß das Landgericht

den Wegfall der im Fall II 1 festgesetzten Strafe von zwei

Monaten zum Anlaß genommen hätte, eine geringere Gesamtstrafe zu bilden.

Schumacher Kirchhof Mösl

Meyer Maier