Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 06.03.1979 – 5 StR 74/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gerhard M EB aus sm, geboren am EEE 1955 in im.
wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge
HD
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6.März 1979 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13.0ktober 1978 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.
Gründe§
Die Entscheidung, daß der Angeklagte seine eigenen notwendigen Auslagen und diejenigen der Nebenkläger zu tragen hat, entspricht dem Regelfall. Das Landgericht hat sich ersichtlich aus erzieherischen Gründen von der Erwägung leiten lassen, daß der Angeklagte für die ihm und den Angehörigen des Opfers erwachsenden finanziellen Folgen seiner Tat selbst einstehen muß. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht keine Veranlassung.
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Der Schriftsatz des Verteidigers vom ]
«März 1979 hat vorgelegen.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer