Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 06.03.1979 – 5 StR 74/79

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gerhard M EB aus sm, geboren am EEE 1955 in im.

wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge

HD

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6.März 1979 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13.0ktober 1978 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.

Gründe§

Die Entscheidung, daß der Angeklagte seine eigenen notwendigen Auslagen und diejenigen der Nebenkläger zu tragen hat, entspricht dem Regelfall. Das Landgericht hat sich ersichtlich aus erzieherischen Gründen von der Erwägung leiten lassen, daß der Angeklagte für die ihm und den Angehörigen des Opfers erwachsenden finanziellen Folgen seiner Tat selbst einstehen muß. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht keine Veranlassung.

- 3. 3%

Der Schriftsatz des Verteidigers vom ]

«März 1979 hat vorgelegen.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer