Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 27.02.1979 – 5 StR 50/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

ort e) StR 50/79 &

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Necmettin S gummi au: Hai, geboren am BD 1944 in EB (Türkei),

wegen fahrlässigen Vollrausches

3

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Februar 1979 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3.Oktober 1978

wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. x

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Zurückverweisung der Sache an eine nicht näher bezeichnete "andere Strafkammer" bedeutete, daß sich wieder ein Spruchkörper gleicher Art mit der Sache zu befassen hatte, also eine als Schwurgericht tätige Strafkammer (vgl. auch BGH-Beschluß vom 6.Juni 1977 - 3 StR 160/77 - bei Holtz in

MDR 1977,810).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20.Februar 1979 hat dem Senat vorgelegen. Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer