Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 20.02.1979 – 1 StR 745/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
NN
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 745/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Friseur Werner H ep aus Ne, dort geboren am EEE 19.6,
zur Zeit in Haft,
wegen Zuhälterei u.a.
ÄL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
’
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. August 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Zuhälterei, begangen in Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung schuldig ist;
2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen I 2 a bis c der Urteilsgründe sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch ist abzuändern, weil in den Fällen I 2 b und c auf der Grundlage der Feststellungen Tateinheit zwischen der Zuhälterei und den Körperver-
letzungsdelikten anzunehmen ist. In beiden Fällen waren die Mißhandlungen Bestandteil des Ausbeutens. Dagegen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß sie auch in den Fällen I 2 d und e zugleich Teile der Ausbeutungshandlung waren, Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben sind.
Im übrigen sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Revision ist deshalb insoweit zu verwerfen.
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