Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 20.02.1979 – 1 StR 718/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
— .
PIG
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 718/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Leopold Freiherr von H o EEEep 0' C «EEE aus MEEEEEEEB, geboren am WE. NEE 1945 in Sup, Land-
kreis Regie.
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, | die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt E>, GEEEEEED, als Verteidiger, Justizhauptsekretärin a» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Jui 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tatmehrheit mit Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat im wesentlichen Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ist rechtlich unbedenklich. Der Beschwerdeführer wendet sich hiergegen auch weder mit Verfahrensrügen noch mit seinen Ausführungen zur Sachbeschwerde.
2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben. Auf die insoweit erhobenen Aufklärungsrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Die Feststellungen reichen nicht aus, den Vorwurf zu begründen, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz die Gläubiger der GmbH geschädigt. Das Urteil sagt hierzu nur, der Beschwerdeführer habe von Anfang an ein Scheitern des Unternehmens zu Lasten der Gläubiger als möglich
erkannt und diesen Ausgang seiner Geschäftstätigkeit gebilligt (UA S. 6). Diese formelhafte Wendung genügt hier umso weniger, als der Sachverhalt Anlaß zur Prüfung bot, ob der Angeklagte etwa nur bewußt fahrlässig handelte.
a) Die Strafkammer scheint auf einen mit der Unternehmensgründung gefaßten bedingten Schädigungswillen vor allen deshalb geschlossen zu haben, weil schon bei Betriebsaufnahme eine Überschuldung bestand (UA S. 21). Das Wissen davon und die Einsicht in die Möglichkeit des Scheiterns lassen aber ebenso die Annahme zu, daß der Angeklagte auf eine günstige Entwicklung vertraut habe.
Der Tatrichter bezeichnet zwar die Anfangsüberschuldung als unbehebbar (UA S. 21); er stellt hierzu fest, daß allein die Mietkosten einen Umsatzgewinn von 4.000,- DM im Monat erfordert hätten (UA S, 18). Über die tatsächlich erzielten Umsätze, wie überhaupt zu der Entwicklung der Geschäfte, enthält das Urteil indessen keine Darlegung. Es fehlt deshalb an einer sicheren Grundlage für Rückschlüsse auf die innere Tatseite, nämlich für Feststellungen darüber, welche Umsatzerwartungen der Angeklagte hegte, als er die Geschäfte mit den geschädigten Gläubigern abschloß, d.h. ob er hoffen durfte, die eingegangenen Verbindlichkeiten in angemessener Zeit aus Gewinnen tilgen zu können. In diesem Zusammenhang wäre es auch geboten gewesen zu klären, ob die Ursache des Konkurses ein zu geringer Umsatz oder die Verschleuderung von Waren durch die Mitgesellschafter war.
b) Die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes ist im vorliegenden Fall ferner schwer vereinbar mit der Feststellung, daß der Angeklagte seine gesamten Barmittel in das Unternehmen eingebracht hat (UA S. 5). Nach Auffassung des Landgerichts spricht das für seine optimistische Einstellung, hinderte aber nicht "die naheliegende Erkenntnis, daß das Unternehmen mit entsprechenden Ausfällen der Gläubiger scheitern werde" (UA S. 21, 22).
Daß der Angeklagte aber bewußt das Risiko einging, sein gesamtes Barvermögen zu verlieren, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
3. Die Verurteilung wegen Betruges muß deshalb aufgehoben werden. Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Schuldspruch sich auch auf die Bemessung der Einzelstrafe wegen Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge ausgewirkt hat. Der gesamte Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Zu der von der Revision gerügten Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist für die neue Hauptverhandlung zu bemerken, daß eine Strafaussetzung nicht nur dann zulässig ist, wenn das Verhalten des Täters sich aus einer Konfliktslage ergeben hat oder "einem Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgrund nahegerückt" (UA S. 27)
ist, wie die Strafkammer anzunehmen scheint (vgl. dazu BGH NJW 1977, 639 Nr. 12 mit Nachweisen).
Pikart Loesdau Woesner Zipfel Herdegen