Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 14.02.1979 – 2 StR 737/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
P/G BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 737/78 BESCHLUSS AAZON
in der Strafsache
gegen
den Hotelkaufmann Manfred C EEE aus Ta ci BEE (Varese), geboren am EEE 193. ir MeHHE,
wegen Untreue
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KL Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entschei-
dung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Kassel hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 12. Juli 1978 durch Beschluß . vom 28. September 1978 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Frist nicht begründet worden war.
Gegen den Verwerfungsbeschluß richtet sich der Antrag des Angeklagten vom 20. Oktober 1978, bei Gericht eingegangen am 23. Oktober 1978, auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO.
Der Antrag ist unzulässig. Der angefochtene Beschluß ist dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt PEB-WEB, am 5. Oktober 1978 wirksam zugestellt worden. Da die Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers gilt, solange sein Mandat nach Lage der Akten besteht, und eine Mitteilung über die Beendigung des Verteidigerverhältnisses bisher nicht zu den Akten gelangt ist, endete die Wochenfrist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) am 12. Oktober 1978.
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Da der Antrag erst am 23. Oktober 1978, also verspätet, bei Gericht eingegangen ist, muß er als unzulässig verworfen werden.
Schumacher willms Mösl
Müller Maier