Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 07.02.1979 – 2 StR 697/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 697/78 URTEIL Ta,
in der Strafsache
gegen
1. den Stukkateurmeister Hans-Joachim E EB zus IP-HD zeboren 2m GEB 1950 ir Pi,
2. den Schlosser Willi K ii aus SEE He, geboren am EEE 1950 in ucciiiiiiiiip,
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichdshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Saarbrücken vom 3. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte Ei, der zuvor reichlich gezecht hatte, drang in der Nacht vom 8. auf 9. November 1975 zusammen mit dem ebenfalls betrunkenen Angeklagten KW, welchen er zur Mitwirkung beim Ausheben eines angeblichen Gangsternestes überredet hatte, gegen 4.00 Uhr früh in ein am Ortsrand von HB zelegenes, mit einer Hecke umfriedetes Grundstück ein, auf dem sich ein Wochenendhaus befindet und damals auch ein Wohnwagen abgestellt war. Die Angeklagten führten dabei Schußwaffen mit, welche EEE bereitgestellt hatte, von denen jedoch nur das von EB selbst benutzte KK-Sportgewehr mit Munition ausgestattet und einsatzbereit war. Auf dem Grundstück wandte sich EEE zunächst mit dem Ruf "Polizei, alles rauskommen" der Wochenendhütte zu und gab, als sich nichts regte, mehrere Schüsse in dieser Richtung ab. Darauf kam ein Bewohner - Jürgen Ku - mit einem Beil in der Hand aus der Hütte und rief hilfesuchend zum Wohnwagen hinüber, in dem sich zwei weitere Personen - Jutta Ku und der Grundstückseigentümer CE - aufhielten. Während KB sich Jürgen Ku zuwandte und diesen zum Rückzug in die Hütte veranlaßte, gab El drei Schüsse auf den Wohnwagen ab, die in das Innere des Wagens eindrangen. CD scho3 mit einer Pistole zurück und traf mit seinem zweiten Schuß den linken Unterarm des Angreifers, als er gerade zum dritten Mal geschossen hatte. Anschließend zogen sich EB und KW zurück. Dabei gab EB noch ungezielte Schüsse mit dem KK-Gewehr ab.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Eilißwegen der auf den Wohnwagen abgegebenen drei Schüsse des versuch-
ten Totschlags und KW der Beihilfe hierzu für schuldig befunden und beide Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch.
Die Revision des Angeklagten EB muß Erfolg haben, weil das Schwurgericht nicht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) geprüft hat. Denn EB war auch nach seiner Verwundung noch zu weiteren Schüssen mit dem KK-Gewehr imstande. Unter diesen Umständen wäre es entscheidend darauf angekommen, welche Vorstellung EEE von der Wirkung der Schüsse hatte und was ihn zum Rückzug unter Abgabe weiterer nicht mehr gezielter Schüsse bstimmte (vgl. BGHSt 22, 330).
Aus demselben Grunde kann auch die Verurteilung des Angeklagten Ki keinen Bestand haben. Zwar ist Rücktritt ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der sich nicht zugunsten anderer Tatbeteiligter auswirkt. Indessen erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, daß das Landgericht ebenso wie bei dem Komplizen ein als Rücktritt zu wertendes Verhalten KW (§ 24 Abs. 2 StGB) rechtsirrig übersehen hat.
Da die Verurteilung KW schon aus diesem Grunde nicht zu halten ist, braucht auf die gleichfalls beachtlichen Bedenken der Revision gegen die knappen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht näher eingegangen zu werden. Als EWEEB zu einer Tötungshandlung überging, lag
darin für KiiWein Exzeß, und es versteht sich angesichts der bei der Tat herrschenden Dunkelheit und des angetrunkenen Zustands von KW nicht von selbst, daß dieser die Tragweite des Verhaltens von EWW sogleich erkannte und die Tat in diesem veränderten Bewußtsein fördern wollte.
Schumacher Wwillms Mösl
Müller Meyer