Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 03.02.1979 – 2 StR 762/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 762/78 BESCHLUSS 22%

in der Strafsache

gegen

den Elektroingenieur Helmut FE EEEB zus OmEEEEED, geboren 2m EEE ‘955 ir N num

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

IN

039

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1979 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom

6. September 1978 in den beiden Fällen zum Nachteil Zädow und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die. Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

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heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Seine Revision greift mit der Sachrüge durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den beiden Fällen Zw richtet. Das Landgericht hat seine Feststellungen über zweimalige, im Sommer 1973 vorgefallene Handgreiflichkeiten an der damals neunjährigen Gabriele ZUEB auf die Aussage dieses Kindes gestützt. Es hat zur Glaubwürdigkeit der Zeugin eine Sachverständige gehört. Diese hat als einen für die Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlichen Gesichtspunkt bezeichnet, daß ein neunjähriges Mädchen aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht in der Lage sei, sich solche Beschuldi-

gungen Auszudenken, und daß diese Beurteilung bis zum Alter von elf Jahren zu gelten habe. Auf der anderen Seite ist das Landgericht auf einen Hilfsamtrag des Verteidigers in den Urteilsgründen davon ausgegangen, daß Gabriele ZEEEB vor Jahren einen Jungen namens Axel KW fälschlich bezichtigt habe, sie ausgezogen zu haben. Das Landgericht hat in diesem Umstand, zu dem sich die Sachverständige nicht äußern konnte, keinen Grund zu Bedenken gegen die Verläßlichkeit des Zeugnisses der Gabriele Zn gesehen, weil sich hier ihre Phantasie in einer völlig anderen Situation, nämlich im Kameradenkreis entfaltet habe. Indessen hatte Gabriele ZW, wie auf S. 4 UA dargelegt ist, auch die Handgreiflichkeiten des Angeklagten erstmalig bei einem Gespräch mit ihrer etwas älteren Freundin Veronika Eng erwähnt.

Diese Beweiswürdigung des Landgerichts ist widersprüchlich. Sie ist auch deshalb bedenklich, weil das Landgericht sich bei der Bewertung der in das Wissen von Axel KB gestellten Tatsache ganz auf die eigene Sachkunde verlassen hat, obwohl es die Zuziehung von Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ZU für erforderlich hielt, und weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen läßt, daß es sich dabei auf ihm von der Sachverständigen vermittelte Erkenntnisse gestützt hat. Es bestehen deshalb durchgreifende Zweifel gegen die der Verurteilung des Angeklagten in den beiden Fällen zum Nachteil Zi zusrunde liegenden Feststellungen.

Dagegen wird die Verurteilung des Angeklagten in demFall zum Nachteil Er von den Feststellungen getra-

gen. Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB gehen fehl. Der Senat hat jedoch die in diesem Fall vom Landgericht festgesetzte Binzelstrafe gleichfalls aufgehoben, weil nicht sicher auszuschließen ist, daß sie durch die Verurteilung in den beiden anderen Fällen beeinflußt worden ist.

Schumacher willms Mösl

Müller Meyer