Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 30.01.1979 – 5 StR 820/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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D_ StR 820/78
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Gerhard T mmEEmum aus Ude geboren am iii ir ME,
wegen Steuerhinterziehung
SQ
2 0
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ggg» in der Verhandlung,
Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, h
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12.September 1978 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. zur Entscheidung über die Strafe und die
Kosten der Revision wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Auch die Angemessenheit der Frist (§ 371 Abs.3 AO) ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
2. Im Strafausspruch dringt das Rechtsmittel durch. Der Angeklagte hatte Selbstanzeige (§ 371 Abs.1 AO) erstattet, wurde aber nicht straffrei, weil er die verkürzten Steuern nicht innerhalb der Frist des § 371 Abs.3 AO entrichtet hatte.
In den umfangreichen Strafzumessungsgründen erwähnt das Landgericht die Selbstanzeige nur mit dem Halbsatz, der Angeklagte habe das Verfahren gegen sich durch die Selbstanzeige in Gang gebracht. Das reicht in Anbetracht sonstiger Feststellungen nicht aus. Das Landgericht verwertet (in der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten - UA S.20 -) die "Motivation", er habe die Selbstanzeige nur deshalb erstattet, weil er Straffreiheit erlangen wollte, und zwar "durch. Bezahlung der Steuerschulden". Dann aber hätte das Landgericht bei der Strafzumessung über diesen (offensichtlich
-u- U
mildernden) Umstand nicht gänzlich hinweggehen dürfen. Das gilt bei den Besonderheiten dieses Falles und der hohen Strafe schon im Hinblick auf § 46 Abs.2 StGB, insbesondere dessen letzte Alternative.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Horstkotte Ulsamer