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BGH Beschluss vom 19.01.1979 – 2 StR 711/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 711/78 BESCHLUSS

Aa +p in der Strafsache

gegen

Peter Friedhelm D ED zer. SCHE aus Ku,

dort geboren am EEE 1955, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

to

AT

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Peter Friedhelm DEE wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. April 1978, soweit er verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurtlckverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen eines mit den Mitangeklagten Gabriele DEE und Michael AED begangenen Diebstahls (Einbruch in ein Waffengeschäft) zur‘ Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, die Strafkammer habe unzulässigerweise die polizeiliche

Aussage der Mitangeklagten DB von 14. August 1977 im Urteil verwertet.

Der Beschwerdeführer hat seine Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bestritten. Die Strafkammer hält ihn durch die Aussage, welche die Mitangeklagte DIEB an 14. August 1977 vor der Polizei gemacht hatte, der Mittäterschaft für überführt. Da Frau DEE sich in der Hauptverhandlung weder zu dem Einbruchsdiebstahl noch

zu ihren Angaben hierüber bei ihrer Vernehmung vom 14. August 1977 geäußert hatte, hat das Landgericht den Vernehmungsbeamten SEE als Zeugen gehört und ihm die Aussage der Mitangeklagten zum Zweck des Vorhalts vorgelesen. Hierzu heißt es im Urteil:

"Der als Zeuge vernommene Kriminalbeamte damals Sachbearbeiter für den Einbruch in der die Vernehmung der Angeklagten DEE an 14.8.1977 durchgeführt hat, hat glaubhaft bekundet, daß die Angeklagte DW in ihrer verantwortlichen Vernehmung zunächst nichts eingeräumt, dann aber ihr Leugnen aufgegeben und ein Geständnis abgelegt habe. Er habe diesen Übergang im Vernehmungsprotokoll vermerkt. Die Angeklagte DWilBnabe ihre Aussage gemacht, ohne daß er Formulierungshilfen habe geben müssen. An Einzelheiten ihrer Aussage könne er sich zwar nicht mehr erinnern, er wisse jedoch noch, daß die Angeklagte DB bezüglich des Einbruchs in das Waffengeschäft Em Details gekannt und ihm mitgeteilt habe, die ihm damals noch nicht bekannt gewesen seien. Die Angeklagte habe die Niederschrift über ihre Vernehmung sehr gründlich durchgelesen und jede Seite unterschrieben Aufgrund dieser Bekundungen des Zeugen NEED hat die Kammer keine Zweifel, daß die Angeklagte Di am 14.8.1977 ihre Aussage so gemacht hat, wie sie von dem Zeugen SCHE schriftlich festgehalten worden

Anschließend fährt das Urteil fort:

"Daß die Aussage der Angeklagten unmer/ vom 14.8.1977 auch richtig ist, ergibt sich zur erzeugung der Kammer aus folgendem. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Angeklagte — selbst an dem Einbruch in das

" Waffengeschäft in der festgestellten Weise beteiligt war. Dies folgt aus ihren Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Ausführung der Tat, die in sich frei von Widersprüchen sind und mit den Bekundungen des Zeugen EEE, des Sohnes des Geschäftsinhabers, übereinstimmen. Dies ergibt sich weiterhin daraus ..."

Pad

Nach Anführung einiger weiterer Gesichtspunkte für die Richtigkeit des vor der Polizei abgelegten Geständnisses der Mitangeklagten, soweit dieses sie selbst und den Mitangeklagten AG betreffe, kommt das Landgericht zu dem Schluß, es gebe keinen Anhalt dafür, daß Frau DB gerade und ausschließlich den Beschwerdeführer zu Unrecht der Mittäterschaft beschuldigt habe.

Aus diesen Darlegungen geht hervor, daß der Tatrichter die polizeiliche Aussage der Mitangeklagten ihrem gesamten Inhalt nach in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. Die Feststellung, die Aussage sei in sich frei von Widersprüchen, setzt voraus, daß alle Tatsachenbehauptungen der Mitangeklagten vom Landgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurden. Ebenso rechtfertigt der Vergleich der damaligen Angaben der Mitangeklagten über die Ausführung der Tat mit denjenigen des Sohnes des Geschädigten den von der Strafkammer aus ihm abgeleiteten Schluß nur dann, wenn ihm die Schilderung des Einbruchs durch Frau DEE in denjenigen Einzelheiten zugrunde gelegt wurde, zu denen der Sohn des Geschädigten Bekundungen hatte machen können. Die Kenntnis der Einzelheiten des Geständnisses der Mitangeklagten kann aber der Polizeibeamte Scharfscheer dem Landgericht in der Hauptverhandlung nicht vermittelt haben, da er erklärt hat, er könne sich an Einzelheiten ihrer Aussage nicht mehr erinnern. Diese Erklärung eröffnete dem Landgericht nicht den Rückgriff auf den gesamten Inhalt der polizeilichen Aussage der Mitangeklagten (vgl. BGHSt 14, 310), auch wenn ihm die Vernehmung des Zeugen die Überzeugung verschafft hatte, die Niederschrift gebe die Aussage richtig wieder. Die einschlägigen Ausführungen des Urteils

lassen keinen Zweifel daran, daß die Einzelheiten der von ihm aufgenommenen Niederschrift auch nach deren Verlesung zum Zweck des Vorhalts nicht in die Erinnerung des Zeugen zurückgekehrt sind, daß also der Versuch, seinem Gedächtnis auf diese Weise nachzuhelfen, gescheitert ist.

Die Strafkammer hat somit zur Überzeugungsbildung eine Erkenntnisquelle benutzt, die so, wie sie im Urteil verwertet wird, nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden war. Hierauf kann das Urteil beruhen. Zwar hat die Strafkamnmer für die Richtigkeit der Selbstbezichtigung der Mitangeklagten, aus der sie auf die Richtigkeit auch der Belastung des Beschwerdeführers geschlossen hat, noch einige weitere Beweisergebnisse angeführt. Sie hat jedoch die beiden eben erörterten Gesichtspunkte an die Spitze ihrer einschlägigen Ausführungen gestellt und mit dem Satz "Dies ergibt sich weiterhin daraus" zum Ausdruck gebracht, daß ihr die folgenden Erwägungen nur zusammen mit dem aus der Prüfung des Inhalts der polizeilichen Aussage gewonnenen Ergebnis die Überzeugung von der Richtigkeit der Selbstbezichtigung der Mitangeklagten verschafft haben.

Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler kann auch nicht deshalb verneint werden, weil der Mitangeklagte Konietzni nach der Aussage des Polizeibeamten SCH bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hatte, der Beschwerdeführer habe ihm von seiner Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl erzählt, und weil Frau DB bei einer späteren, ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, der Beschwerdeführer habe eine gemeinsame Urlaubsreise

/T

zum Teil mit Geld aus dem Verkauf der gestohlenen Waffen finanziert. Denn das Landgericht gründet seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Beschwerdeftührers gerade auf die polizeiliche Aussage der Mitangeklagten vom

14. August 1977 und zieht die genannten weiteren Beweisanzeichen nur unterstützend zu dieser Aussage mit heran.

Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und auf die Sachrüge braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden.

Schumacher RiBGH Prof.Dr.Willms ist Mösl krank und kann deshalb nicht unterschreiben Schumacher

Müller Meyer