Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 16.01.1979 – 5 StR 832/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 832/78 M OLZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Klempner und Installateur
Bodo H gem zus eu, geboren am EEE 1942 in Ka,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.Januar 1979 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29,.September 1978 nach
,§ 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs.3 StPO durch. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten, über sein Sexualverhalten (u.a.) seine Ehefrau und einen Sachverständigen zu hören, mit der Begründung zurückgewiesen, Zeugin und Sachverständiger seien für die Frage, "ob der Angeklagte als Täter in Betracht kommt oder nicht", keine geeigneten Beweismittel.
Auf eine solche Behauptung war der Beweisamtrag nicht gestützt. Die Ungeeignetheit eines Beweismittels läßt sich nicht - schlechthin - unter beliebigen Gesichtspunkten verneinen, sondern nur unter Zugrundelegung der Beweisbehauptung. Da das nicht geschehen ist, war das Urteil, das auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, aufzuheben.
- 3.
Ob das Landgericht möglicherweise gemeint hat, die Beweisbehauptungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, mag auf sich beruhen. Aus dem Beschluß 1&äßt sich jedenfalls ein solcher Ablehnungsgrund
nicht entnehmen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer
5 _ StR_832/78
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Klempner und Installateur
Bodo H gEEEEEEEn aus Heim, geboren am BB 15:2 in ri,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.Februar 1979 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 16.Januar 1979
wird wegen eines offensichtlichen Schreib-
fehlers dahin berichtigt, daß es im Tenor
anstelle "Urteil des Landgerichts Hannover
vom 29.September 1978" heißen muß: "Urteil
des Landgerichts Hildesheim vom 29.September 1978".
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Fuhrmann