Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 16.01.1979 – 5 StR 743/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kartenschläger Erwin K EBD aus WemmEEE , dort geboren am EB 1935,

2. den Filmkaufmann Bruno G EB zu: sem, dort geboren am EEE 513,

wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr . ED aus BED

als Verteidiger des Angeklagten Kotten,

Rechtsanwalt EB aus BED

als Verteidiger des Angeklagten ci,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.Juni 1978 wird verworfen,

2. Auf die Revision des Angeklagten | wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.Juni 1978

a) soweit der Angeklagte ci» wegen Bankrotts verurteilt worden ist,

sowie b) im Ausspruch der Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3.

&,

- 3-

Die weitergehende Revision des Angeklagten GC. wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten GW zu entscheiden hat,

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten KM und der durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten CB fallen der Landeskasse zur Last,

- Von Rechts wegen -

-Uu-

Gründe§

1. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Sie ist unbegründet.

Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafen, zu denen die Angeklagten Kg und ci verurteilt worden sind, weisen keinen Rechtsfehler auf.

Auch der Ausspruch, daß die Vollstreckung der gegen die Angeklagten jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die günstige Täterprognose hat das Landgericht ausreichend begründet; die Richtigkeit des Prognoseurteils wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Bejaht der Tatrichter wie hier das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs.2 StGB und setzt er deswegen eine Gesamtstrafe von zwei Jahren zur Bewährung aus, so muß es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Es handelt sich um ein Werturteil des Tatrichters, das in Zweifelsfällen zu respektieren ist und als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1977,639). Die hier vom Tatrichter angeführten Gründe sind nicht unvertretbar.

2. Die Revision des Angeklagten GW, der die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Bankrotts.

Es mangelt bereits an Feststellungen, aus denen sich die gesetzliche Verpflichtung DO ) zur Führung von Handelsbüchern in der Zeit vom 10.März 1972 bis 30.Juni 1972 (UA S.37) ergeben könnte. Aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.November 1971 war der Angeklagte

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xD alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Erwin KB GmbH (UA S.9); nach dem Gesamtzusammenhang

der Urteilsgründe hat er diese Funktion jedenfalls in der hier maßgeblichen Zeit auch tatsächlich ausgeübt, indem er den gesamten Schriftwechsel einschließlich der meisten Bestellungen unterzeichnet hat (UA S.12,13,16,20). Gesetzlich verpflichtet zur Führung der Handelsbücher war daher der Angeklagte KB: Für eine gleichlautende Verpflichtung Ci» ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Feststellung, daß der Angeklagte CB im Janre 1971 Mitbegründer und Mitgeschäftsführer der Erwin KM CGnbH (UA S.7-9) war, läßt ebensowenig den Schluß auf seine rechtliche Verpflichtung zur Führung der Handelsbücher in der Zeit vom 10.März 1972 bis 30.Juni 1972 zu wie die weitere Feststellung, daß Gi> aufgrund der bis zum 20.Februar 1972 befristeten notariellen Generalvollmacht vom 17.Januar 1972 bevollmächtigt war, den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Kg» während dessen Kuraufenthalt (in der Zeit vom 18.Januar bis 15.Februar 1972) in der Führung der Gesellschaft zu vertreten (UA S.9). Die Strafkammer bezeichnet zwar den Angeklagten ci» wiederholt als "tatsächlichen Geschäftsführer" (UA 5.10,22,25a,37). Es ist zu besorgen, daß das Landgericht

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rechtsirrig allein aus der Mitwirkung des Angeklagten CE an den Betrugshandlungen der KB CabH in der Zeit vom 3.März 1972 bis Ende April 1972 seine gesetzliche Verpflichtung zur Führung der Handelsbücher in der Zeit vom 10.März 1972 bis 30.Juni 1972 hergeleitet hat.

Damit konnte auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Ci» ist offensichtlich unbegründet.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Ulsanmer