Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 16.01.1979 – 5 StR 4/79

5. Strafsenat

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OÖ I ce

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Kurt M gu au: se, geboren am NEED 19.6 in Dem,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Urkundenfälschung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.Januar 1979 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 23.November 1978

wird verworfen.

-2- Ak

Gründe§

Die Strafkammer hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10.Februar 1978 mit Recht als unzulässig verworfen. Die Revisionsamträge und ihre Begründung sind nicht innerhalb der in § 345 Abs.1 StPO vorgeschriebenen Frist von einem Monat seit dem Tage der Zustellung des Urteils am 9.0Oktober 1978 angebracht worden. Gemäß § 345 Abs.2 StPO kann der Angeklagte die Revision nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Das ist nicht geschehen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer