Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 20.12.1978 – 2 StR 472/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0933 78 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 472/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Kemal K EEEEEEEEED zus Te, geboren am GEEEENEEENEED 19.0 in Sup, Kreis AliiTürkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1978, an der teilgenommen haben: |
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms Dr. Müller
Dr. Meyer
B. Maier
als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. Valentin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE aus GE
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 18. Mai 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte stach am 30. Juni 1976 auf seine von ihm getrennt lebende Frau, der er zufällig auf der Straße begegnete, nach kurzem Gespräch mit einen Klappmesser ein und brachte ihr vierzehn, teilweise lebensgefährliche Stiche bei, ehe ihm das Messer von einem Polizeibeamten abgenommen werden konnte. Die Frau hat nach stationärer Behandlung überlebt. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat keinen Erfolg.
I, Verfährensbeschwerden 22 ensbeschwerden
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht die Beweisamträge auf Vernehmung eines ethnologischen und eines psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt hat. Die Beweisamträge zielten auf die Feststellung einer Bewußtseinsstörung durch hochgradigen Affekt ab. Sie konnten überhaupt nur dann einen Sinn haben, wenn Anhaltspunkte für einen solchen Zustand im Zeitpunkt der Tat bestanden. Dies war nach den Feststellungen nicht der Fall.
Auch den weiteren Beweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung eines ethnologischen Sachverständigen zum Zwecke der Beurteilung der Einlassung des Angeklagten hat
das Schwurgericht zutreffend mit Rücksicht auf die eigene Sachkunde bei der Würdigung von Aussagen zurückgewiesen, Es hat, wie seine Ausführungen bei der Strafzumessung zeigen, die besonderen Moralvorstellungen und Ehrbegriffe berücksichtigt, die der Angeklagte als Angehöriger eines islamischen Kulturkreises hat, und beachtet, daß er sich hiervon trotz langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht lösen konnte und daß ihn das Verhalten seiner Frau kränken und in seiner Ehre gegenüber Landsleuten herabsetzen mußte.
II. Sachrüge
Auch mit der Sachrüge kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Sie ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet und kann auch zum Strafausspruch nicht durchdringen. Der benannte Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB) mußte nach den Feststellungen ausscheiden. Daß das Schwurgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles aus anderen Gründen ohne nähere Begründung verneint hat, begegnet angesichts der Schwere der Tat keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe keinen Zweifel, daß das Gericht sich nicht deshalb kurz gefaßt hat, weil ihm das Erfordernis der insoweit gebotenen umfassenden Würdigung nicht geläufig war, sondern weil es mit gutem Grund davon ausging, daß es der besonderen seelischen Verfassung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des nach Versuchsgrund-
sätzen gemilderten Regelstrafrahmens von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten hinreichend Rechnung
tragen könne.
Schumacher willms . Müller Meyer Maier