Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 19.12.1978 – 1 StR 613/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Klaus HWEB aus MB, dort geboren am @. EEEEED 955, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 19. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt END, EEEEEED, als Verteidiger, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Sitzung

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Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.

1. Das Landgericht hält das - hier allein in Betracht kommende - Mordmerkmal der Heimtücke deshalb nicht für gegeben, weil das Tatopfer PB zwar wehrlos, aber nicht arglos gewesen sei. Er habe dadurch, daß er trotz der Ablehnung des Angeklagten sein auf homosexuelle Betätigung zielendes Hantieren fortsetzte, die befriedete Situation beendet und eine gespannte Lage geradezu selbst heraufbeschworen (UA S. 44, 45). Die Jugendkammer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 1061 Nr. 17 = BGHSt 27, 322), mit dem er eine verfassungs-Konforme Auslegung des Begriffs "Heimtücke" erstrebt (vgl. BVerfG NJW 1977, 1525). Indessen rechtfertigen auch die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze die rechtliche Beurteilung nicht, mit der das Landgericht den festgestellten Sachverhalt würdigt.

Eine offen feindselige Begegnung fand hiernach nicht statt. Der Angeklagte wehrte lediglich die Annäherungsversuche PB mit Worten und Handlungen ab, wobei ihm klar war, daß dessen Handgreiflichkeiten nicht dazu angetan waren, seinen Willen zu brechen (UA S. 9). Peiib wartete vielmehr darauf, ob der Angeklagte doch noch auf

sein Ansinnen eingehen werde. Er bemerkte nicht, daß der Angeklagte das Messer ergriff, empfand den Stich zunächst als Schlag mit der Hand und stand nur deshalb auf, weil der Angeklagte das Zimmer verließ (UA S. 9, 10). Das alles deutet darauf hin, daß PB ohne Arg war und durch den Angriff überrascht wurde. Daß er mit irgendwelchen - auch nicht lebensbedrohenden - Tätlichkeiten als Auswirkung einer Feindseligkeit rechnete, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die handgreifliche homosexuelle Werbung Pe und die energische Zurückweisung durch den Angeklagten konnte zwar eine Spannung hervorrufen, weil die Wünsche der beiden Beteiligten entgegengesetzt waren. Nach den bisherigen Feststellungen hatte aber eine

- wie immer geartete - Auseinandersetzung weder begonnen noch stand sie bevor. Der Angeklagte drückte zwar wiederholt energisch die Hand PeEE> weg, blieb aber auf dem Bett sitzen, und auch Pe veränderte seine Bauchlage nicht. Von einer offenen Feindseligkeit, die eine Arglosigkeit auszuschließen geeignet wäre, läßt sich hiernach nicht reden.

2. Die Verneinung der Heimtücke bei der Beurteilung des äußeren Tatbestandes ist deshalb nicht haltbar. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls prüfen müssen, ob die subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung des § 211 StGB (bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit) feststellbar sind. Das Handeln "aus einer Augenblicksreaktion heraus", das die Jugend-

kammer im Rahmen der Strafzumessung feststellt (UA S. 50), wird hierbei zu berücksichtigen sein.

Mayr Loesdau Woesner

Zipfel Kuhn