Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 14.12.1978 – 2 StR 649/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
lv, UZa
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 649/778 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Dieter-Ernst S ge aus x,
geboren am EEE 193: in ve ,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn
vom 13. April 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufge-
hoben
a) in den Fällen II 2 und 3 des Urteils (Diebstähle vom 22. und 26. Novenber 1975),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlück-
verwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
ZZ - 3 -
Gründe§
Die Revision hat teilweise Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht die Zurückweisung seines den Diebstahl vom 22. November 1975 betreffenden Beweisamtrages. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, die Zeugin Cäcilia Edith var B@g darüber zu vernehmen, daß er bei ihr in der Nacht vom 22. zum 23. November 1975 nach der Rückkehr aus Norddeutschland an einer Namenstagsfeier teilgenommen habe. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Im Widerspruch dazu hat die Strafkammer die Aussage der Zeugin VE über den Aufenthalt des Angeklagten zur Tatzeit deswegen als unglaubhaft angesehen, weil an dem 22. November - worauf die Zeugin ihre Erinnerung stützte der Namenstag ihrer Bekannten "Edith" nach dem Kirchenkalender nicht gewesen sein könne. Diese Beweiswürdigung verstößt gegen die zugesagte Wahrunterstellung. Hatte nämlich die hierzu benannte Zeugin var BP, was als wahr unterstellt worden ist und für den angegebenen zweiten Vornamen ("Cäcilia") auch kalendermäßig zutrifft, an jenem Tag ihren Namenstag gefeiert, so durfte die Strafkammer nicht in der Beweiswürdigung vom Gegenteil ausgehen. Es war auch offensichtlich, daß sich der Beweisamtrag auf den Namenstag derselben Person bezog wie die Aussage der Zeugin wei. Etwaige Zweifel in dieser
Hinsicht hätte die Strafkammer klären müssen.
-u-
Wenngleich das Landgericht die Schuldfeststellungen‘ noch aus anderen Beweisumständen hergeleitet hat, war die im Urteil als falsch bezeichnete Namenstagsangabe der Zeugin Wollenweber doch ein im Ausgangspunkt der Beweiswürdigung entscheidender Grund dafür, daß die Strafkammer dieser Entlastungszeugin nicht geglaubt hat. Die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des Diebstahls vom 22. November 1975 kann daher keinen Bestand haben.
Die fehlerhafte Beweiswürdigung zu der Tat vom 22. November 1975 hat sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten wegen des weiteren Diebstahls vom 26. November 1975 ausgewirkt. In diesem Fall hat die Strafkammer den Alibizeugen GesE» deshalb für unglaubwürdig gehalten, weil er schon bezüglich des Diebstahls vom 22. November 1975 falsch ausgesagt habe. Diese Wertung aber beruhte gerade auch auf der vermeintlichen "Diskrepanz" seiner Aussage zu den Angaben der Zeugin Wei» und auf der damit in Zusammenhang stehenden rechtsfehlerhaften Annahme, daß der von ihr erwähnte Namenstag nicht am 22. November 1975 gewesen sein könne. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkamner die Aussage des Zeugen GE insgesamt anders gewürdigt hätte, wenn dabei die als wahr unterstellte Tatsache der Namenstagsfeier berücksichtigt worden wäre.
Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen der beiden Diebstähle vom 22. und 26. November 1975 verurteilt worden ist. Gleiches gilt für den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen in den beiden anderen Fällen werden durch die teilweise Aufhebung nicht berührt.
-5_
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Schumacher Willms Müller
Meyer Räfle