Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 13.12.1978 – 2 StR 391/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_391/78 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Rentner Daniel David FTD aus
ren , zevoren an GE 1955 in
“Mb (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
EI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am
13. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
T.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. März 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes wegfällt,
2. im Ausspruch über die wegen der tateinheitlich begangenen Vergehen nach 8 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB verhängten Einzelstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
EI
Gründe§
Die auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet, Das gleiche gilt für die Einzelausführungen des Angeklagten im Rahmen der Sachrüge. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat, abgesehen von einer Ausnahme, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Seiner Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, Diese Tat war am 18. März 1971 beendet, Innerhalb der dann beginnenden fünfjährigen Verjährungsfrist ist die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen worden, Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend geändert werden. Dies hat die Aufhebung der Einzelstrafe zur Folge, die wegen der tateinheitlich begangenen Sexualdelikte festgesetzt worden ist. Der Bestand der Gesamtstrafe wird hierdurch nicht be-
einflußt, da das Landgericht schon wegen des Totschlags auf die höchstzulässige Freiheitsstrafe erkannt hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 545),
Schumacher willms Müller
Meyer Räfle