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BGH Urteil vom 12.12.1978 – 1 StR 522/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 522/78 URTEIL AJAR

in der Strafsache

gegen

den Immobilienmakler Dieter B u ESP ME, dort geboren am @. EEE 1941,

wegen Betruges

aus

ad

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEED aus ED als Verteidiger, Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

20. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

‘Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

1. Der Angeklagte war stellvertretendes Vorstandsmitglied der Maklerfirma CB AG und zugleich Leiter der Niederlassungen DEE und Hai dieser Firma. Das Grundkapital der Gesellschaft, das seit Mai 1973 500.000,- DM betrug und in Aktien zu 1.000,- DM Nennwert aufgeteilt war, lag zur Hälfte bei den einzelnen Vorstandsmitgliedern und zur anderen Hälfte bei der Firma Pen FO Ltcd., Neemp/ BEE, in deren Europabüro in Desmp/Schiiib gleichzeitig die Firma RB Mei AG residierte. Die Firmen PB und R@W, deren Anteile durch eine Frau KB gehalten wurden, wurden durch deren in ME ansässigen Ehemann Kl repräsentiert.

Im November 1972 kaufte der Angeklagte von der RB

Me AG 49 Stück CEMEB-Aktien zum Preis von 150.000,- DM; den aus diesem Kauf offenstehenden Rest-

kaufpreis von 66.000,- DM zahlte der Angeklagte im August 1973 an Frau Km.

2. Dem Angeklagten liegt zur Last, dem Bauunternehmer Vie in MoiB/Ostfriesland durch Vertrag vom 4. Oktober 1973 namens der Firma PB 123 Stück Caip-Aktien und eine Option auf drei weitere Aktien zum Preis von 500.000,- DM verkauft zu haben, obwohl er gewußt habe, daß diese Aktien zur Zeit des Vertragsschlusses wegen der aussichtslosen wirtschaftlichen Lage der Ci nicht mehr werthaltig waren. Er habe Wi@lB in der dem Vertragsschluß vorangehenden Besprechung vom 2. Oktober 1973 über die Lage der Ci getäuscht, indem er entgegen den ihm bekannten wahren Verhältnissen die Lage der Firma als sehr gut geschildert habe. Dadurch habe er erreicht, daß WIE zugunsten eines Dritten, der Firma Pa, über sein Vermögen verfügt habe; er habe dabei billigend in Kauf genommen, daß Wip geschädigt werde. Nachdem über das Vermögen der CB auf deren Antrag vom 31. Januar 1974 das Vergleichsverfahren eröffnet wurde, das in den Anschlußkonkurs überging, habe Wi@EB einen Schaden von insgesamt 400.000,- DM erlitten.

3. Zur subjektiven Tatseite ergeben die Feststellungen des Landgerichts nicht hinreichend deutlich, daß dem Angeklagten bei dem Vertragsabschluß mit Wi bekannt war, die verkauften Aktien seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr werthaltig.

a) In diesem Zusammenhang wäre vor allem der Umstand zu würdigen, daß der Angeklagte für Aktien der Ge. die er selbst erworben hatte, noch im August 19753 aus seinem persönlichen Vermögen den Restkaufpreis von 66.000,- DM entrichtete. Dies könnte entscheidend gegen

die Annahme sprechen, er habe den bevorstehenden Zusammenbruch der Firma und damit die Wertlosigkeit der Aktien erkannt. Das Landgericht hat zu diesem Gesichtspunkt ausgeführt, es habe sich um die Begleichung einer alten Schuld gegenüber der PB gehandelt, hinter der KB gestanden habe, "die graue Eminenz der Ge, mit welchem es Bu nicht verderben durfte" (UA S. 30/31). Diese Erwägung ist unvollständig, weil sie einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, der bei einer umfassenden rechtlichen Würdigung nicht außer Betracht bleiben kann. Wenn der Angeklagte die Lage der Firma CB als hoffnungslos einschätzte, dann brauchte ihm auch an dem Wohlwollen KeiB nichts mehr gelegen zu sein, da mit dem Zusammenbruch der Firma auch seine eigene Stellung in

der Firma ihr Ende fand. Soweit der Tatrichter dabei erwogen haben sollte, daß KB dem Angeklagten eine Führungsposition bei der zukünftigen Cup Fieme AG ZEEEB in Aussicht gestellt habe (vgl. UA S. 15), stünde dem die Feststellung entgegen, daß das Schib Projekt zurückgestellt werden mußte (UA S. 8). Jedenfalls ist bisher kein vernünftiger Grund ersichtlich, daß sich

der Angeklagte das Wohlwollen Keiib mit dem Verlust von 66.000,- DM hätte erkaufen müssen.

b) Nicht hinreichend gewürdigt erscheint in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, daß die BreiiiEEEEEP-Ho Hypotheken-Bank ("Brei HB") auf Grund einer Bilanz der CEEEB zum 31. Juli 1973 noch am 5. Oktober 1973 - also einen Tag nach dem Vertragsabschluß zwischen dem Angeklagten und Wien, - bereit war, 25 v.H. der CaEMB-Aktien zum Preis von 700.000,- DM

zu erwerben; dieser geplante Erwerb scheiterte erst nach dem 5. Dezember 1973 daran, daß die Vorstandsmitglieder der CB nicht bereit waren, ein bestimmtes Finanzierungsvolumen persönlich zu garantieren (UA S. 12).

c) Für die Einschätzung des Wertes der CB -Aktien kann auch von Bedeutung sein, daß der Angeklagte noch Mitte 1973 Wi auf dessen Anfrage mitteilen mußte, dieser könne keine CeiB-Aktien erwerben, da keiner der Aktionäre verkaufen wolle (UA S. 13), und daß sich erst im Zusammenhang der Verhandlungen mit der "Breeie Ham" die Möglichkeit bot, "eine weitere Schachtelbeteiligung zu erwerben" (UA S. 13). Dabei könnte auch der Umstand ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte nicht etwa die Gelegenheit benutzte, seine eigenen - nach Meinung des Tatrichters als wertlos erkannten - CGeEB-Aktien, für die er unlängst noch 66.000,- DM bezahlt hatte, an Wie abzustoßen und sich selbst damit vor Schaden zu bewahren.

d) Angesichts dieser Besonderheiten hätte das Landgericht Anlaß gehabt, sich eingehender mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte die "vertrauliche Mitteilung" der P&B vom 25. September 1973 über die wirtschaftliche Lage der CB erhalten hat; ob der Umstand allein, daß der Name des Angeklagten auf dem Verteiler dieses Schreibens stand, schon für den Nachweis ausreicht, dieses Schreiben sei an ihn abgesandt worden und habe ihn erreicht, wird der neue Tatrichter sorgfältig zu prüfen haben.

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4. Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die

Revision des Angeklagten aufzuheben.

Mayr Loesdau Pikart Herdegen

Mösl