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BGH Beschluss vom 30.11.1978 – 1 StR 581/78

1. Strafsenat

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039

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 581/78 BESCHLUSS

om.

in der Strafsache

gegen

1. den Installateurlehrling Ralf CO EEE aus Wem, St. PA, geboren am GB. EB 1959 in Schü.

2. den Hilfsarbeiter Felix Mmp aus Thai, geboren am BR. EEE 1955 ir Feiiiiii>,

beide zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.

Der i.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

Il.

Auf die Revision des Angeklagten OD wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 13. Juni 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

1. im Fall I 5 der Urteilsgründe (Fall StB),

2. im Rechtsfolgenausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten EEEP, an eine Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten > wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten Mg gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- 3 -

Gründe§

Das angefochtene Urteil muß auf die Revision des Arngeklagten Quartier hin im Fall I 5 der Urteilsgründe (Fall Sb) aufgehoben werden, weil die Jugendkammer die Frage eines etwaigen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht behandelt hat, obwohl die Feststellungen dazu Veranlassung bieten. Die Aufhebung dieses Teiles des Urteils hat zur Folge, daß auch der Rechtsfolgenausspruch, soweit er den Angeklagten OB betrifft, nicht bestehen bleiben kann.

Die weitergehende Revision des Angeklagten END und die Revision des Angeklagten Mg sind offensichtlich unbegründet.

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