Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 28.11.1978 – 5 StR 469/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Maren B EB geborene Kulm aus HAREEEE- geboren am EEEEEEENN ir. 1 umEmuu,
2, Ursula Sc h EEE seborene Breiiiims aus Halli geboren am mem in Hiimmmmm
wegen Sachbeschädigung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28.November 1978 beschlossen:
Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg zurückgegeben.
Gründe§
1. Das Oberlandesgericht möchte die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg verwerfen, in dem dieses die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Sachbeschädigung verurteilt hat. Die Angeklagten hatten gemeinsam eine "ungepflegte, verwitterte, unansehnliche" Einfriedungsmauer mit farbig bedruckten Plakaten beklebt. Das Oberlandesgericht sieht sich an dieser Entscheidung durch ein Urteil des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.April 1977 (JZ 1978,72) gehindert. Er hält das Bekleben eines Telefonverteilerkastens nicht für tatbestandsmäßig, weil dieser Kasten "nach seiner Zweckbestimmung keine Ansehnlichkeit hat, die durch die Plakatierung hätte verletzt werden können". Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß dem Zustand der Mauer nur dann Bedeutung beizumessen ist, wenn sie -ähnlich einer Ruine - so weit verfallen ist, daß ihr keine Zweckbestimmung mehr zukommt, hält es aber für unwesentlich, ob ihr äußeres Erscheinungsbild nach ihrem gesamten Zustand darauf ausgerichtet ist, gefällig zu wirken. Eine eigene Ansehnlichkeit brauche ihr auch unter . ästhetischer Betrachtungsweise nach ihrer Zweckbestimmung nicht eigen zu sein. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage
-3-
vorgelegt; Kommt es im Falle des unbefugten Plakatierens hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB darauf an, ob das Erscheinungsbild der beklebten Sache darauf “ausgerichtet war, gefällig zu wirken, und durch die Tat in ästhetischer Hinsicht die Ansehnlichkeit der Sache erheblich beeinträchtigt wird?
2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der von dem vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung steht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme mit Recht bemerkt, das Urteil des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht entgegen, Es geht hier nicht um die dort behandelte Frage, ob eine unbeschädigte technische Einrichtung, deren Erscheinungsbild nicht nach ästhetischen Gesichtspunkten, sondern nach technischen Erfordernissen gestaltet worden ist, ihrer Zweckbestimmung nach keine eigene Ansehnlichkeit hat, und schon deshalb nicht beschädigt werden kann. Vielmehr hat das vorlegende Oberlandesgericht darüber zu entscheiden, ob eine Einfriedungsmauer, deren Ansehnlichkeit durch Verfallserscheinungen gelitten hat, durch das Ankleben von Plakaten weiter beschädigt werden kann. Dazu hat sich der 3.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht geäußert. Soweit dieser davon spricht, daß das äußere Erscheinungsbild des Telefonverteilerkastens nicht darauf ausgerichtet sei, bei dem Betrachter gefällig zu wirken, gibt er lediglich Feststellungen des
Tatrichters wieder. Das vorlegende Gericht ist demnach nicht gehindert, in dem von ihm vorgesehenen Sinn zu entscheiden.
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Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Ulsanmer