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BGH Beschluss vom 28.11.1978 – 5 StR 372/78

5. Strafsenat

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5_StR_372/78

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

den Agrar-Ingenieur Matthias M gm - 7 EEE aus Ham,

dort geboren am ED m 1351,

wegen Sachbeschädigung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28.November 1978 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.

Gründe§

1. Das Oberlandesgericht möchte die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück als offensichtlich unbegründet verwerfen. In ihm hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Sachbeschädigung verurteilt, weil er ein Wartehäuschen an einer Haltestelle der städtischen Autobuslinie mit einem Plakat beklebt hatte. An dieser Entscheidung sieht es sich durch ein Urteil des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.April 1977 (JZ 1978,72) gehindert, in dem dieser das Bekleben eines Telefonverteilerkastens nicht für tatbestandsmäßig hält, weil der Kasten "nach seiner Zweckbestimmung keine Ansehnlichkeit hat, die durch die Plakatierung hätte verletzt werden können". Das vorlegende Oberlandesgericht verweist auf seine Entscheidung vom 13.September 1977 (JZ 1978,70), in dem es das Bekleben eines Schaltkastens als Sachbeschädigung gewertet hat und meint, "daß kein erundsätzlicher Unterschied zwischen dem Bekleben eines Schaltkastens oder eines Wartehäuschens besteht, weil der Gestaltung beider Einrichtungen gleichermaßen das Ziel innewohnt, als rein funktionale Sache möglichst unauffällig zu wirken und in dieser erstrebten Unauffälligkeit nicht beeinträchtigt zu werden". Es teilt nicht die Auffassung des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe,

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"daß ein Schaltkasten - oder wie hier ein Wartehäuschen - keine eigene Ansehnlichkeit besitze, die durch Plakatieren beeinträchtigt werden könne" und legt deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vor, ob eine von dem Sachberechtigten nicht gewünschte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache ein Vergehen der Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist, wenn die Substanz, und sei es auch nur an der Oberfläche, in Mitleidenschaft gezogen und wenn das Gesamtbild der Sache in mehr als einem ganz unbeträchtlichen Ausmaß verändert, das heißt, die Sache verunstaltet wird.

2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, die Grundlage der Entscheidung des 3.Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe war. In dem dort behandelten Fall hatte der Tatrichter ausdrücklich festgestellt, daß das äußere Erscheinungsbild des Telefonverteilerkastens nicht darauf ausgerichtet war, bei dem Betrachter gefällig zu wirken, weil es sich nach den technischen Erfordernissen richte und das Material unter dem Gesichtspunkt der Korrosionsfestigkeit ausgewählt worden sei. Das ist hier nicht der Fall. Weder der Vorlagebeschluß noch das ihm zugrundelie-

gende tatrichterliche Urteil ergeben, wie das Wartehäuschen

gestaltet war. Um die Vorlage zu rechtfertigen, durfte das vorlegende Oberlandesgericht diese fehlenden Fest-

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stellungen ss ıtrichters nicht durch eigene allgemeine Erwägungen darüber ersetzen, welche Funktionen einem Wartehäuschen an einer Autobushaltestelle zukommen und wie es danach zu gestalten ist. Ob eine Sache eine eigene Ansehnlichkeit besitzt, ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Sie kann, wie auch der 3.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht verkannt hat, allein der Tatrichter beurteilen. Es lassen sich keine einheitlichen Maßstäbe aufstellen, die es ermöglichen, Sachen unterschiedlicher Art und Zweckbestimmung rechtlich

gleichzusetzen, Auch Sachen, die nur technische Funktionen

erfüllen, können eine eigene Ansehnlichkeit haben.

Für das vorlegende Oberlandesgericht stellt sich deshalb die Rechtsfrage nicht, die der 3.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden hat. Es ist nicht gehindert, die von ihm beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsansicht zu treffen, von der sein Voriagebeschluß ausgeht.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer

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