Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 15.11.1978 – 2 StR 727/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
028 74
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 727/77 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kellner Werner Hans S «ED aus Aa, geboren an GE 1929 in OD /Württemverz,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte «EEE»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. November 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen
Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Schuldspruch wegen Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen rechtlich bedenkenfrei ist es auch, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall (§ 243 StGB) bestraft hat. Ebenso halten die Erwägungen, mit denen die Kammer die Höhe der - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtfertigt, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand.
Schumacher willms Müller Meyer Maier