Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 15.11.1978 – 2 StR 727/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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028 74

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kellner Werner Hans S «ED aus Aa, geboren an GE 1929 in OD /Württemverz,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte «EEE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. November 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen

Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Der Schuldspruch wegen Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen rechtlich bedenkenfrei ist es auch, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall (§ 243 StGB) bestraft hat. Ebenso halten die Erwägungen, mit denen die Kammer die Höhe der - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtfertigt, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand.

Schumacher willms Müller Meyer Maier